Schlangenlinien, Alkohol – aber kein Entzug der Fahrerlaubnis: Das AG Hamburg-St. Georg verneinte bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem E-Roller die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB, dass der Fahrer ungeeignet für den Straßenverkehr ist. Ein E-Roller sei etwas anderes als ein Auto.
Mehr lesenDie Bundeswehr stufte einen Soldaten als Sicherheitsrisiko ein, weil er mit fast 1,6 Promille in seinem Auto gefunden worden war. Laut dem BVerwG hätte die Bundeswehr aber aktiv ermitteln müssen, ob es nicht doch ein Nachtrunk war.
Mehr lesenWer mit einem E-Scooter nachts betrunken fährt, dem wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen. Das OLG Hamm verlangte trotz geringer Geschwindigkeit eine notstandsähnliche Situation, damit der Führerschein ab 1,1‰ nicht entzogen wird.
Mehr lesenWer mit einem E-Scooter fährt, obwohl er absolut fahruntüchtig ist, verliert seine Fahrerlaubnis. Es greife die Regelvermutung des § 69 StGB, so das OLG Braunschweig. Hiervon sei weder allein aufgrund der Art des Kfz abzuweichen, noch sei diese als stets mildernd zu berücksichtigen.
Mehr lesenFür die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) sind mindestens zwei deutlich voneinander abgrenzbare Trunkenheitsfahrten erforderlich. Das Aussteigen nach einem Parkunfall reicht laut BVerwG nicht für eine Zäsur, die das anschließende Weiterfahren zu einer neuen Fahrt macht.
Mehr lesenBei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter ist die Fahrerlaubnis in der Regel zu entziehen, weil die Regelvermutung für die Fahruneignung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB greift. Laut Oberlandesgericht Frankfurt am Main kann zur Widerlegung der Regelvermutung nicht geltend gemacht werden, es handele sich um ein Elektrokleinstfahrzeug. Auch das Argument eines angeblich geringeren Gefährdungspotentials gegenüber einem Auto überzeuge nicht.
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