Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter kostet Fahrerlaubnis

Wer mit einem E-Scooter fährt, obwohl er absolut fahruntüchtig ist, verliert seine Fahrerlaubnis. Es greife die Regelvermutung des § 69 StGB, so das OLG Braunschweig. Hiervon sei weder allein aufgrund der Art des Kfz abzuweichen, noch sei diese als stets mildernd zu berücksichtigen.

Ein Mann wurde wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt, nachdem er mit einer BAK von 1,83 Promille E-Scooter gefahren war. Das AG verhängte eine Geldstrafe und ein Fahrverbot, von einer Entziehung der Fahrerlaubnis sah es ab: Zwar gelte ein wegen Trunkenheit im Verkehr Verurteilter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hier habe der Täter aber "nur" einen E-Scooter verwendet und mit diesem lediglich eine kurze Strecke zurückgelegt.

Die Staatsanwaltschaft wollte dies nicht gelten lassen. Sie legte – beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch – Sprungrevision ein. Mit Erfolg: Das OLG verwies zurück. 

Keine Ausnahme von Regelvermutung

Wie bereits das AG ging auch das OLG (Urteil vom 30.11.2023 - 1 ORs 33/23) von einer absoluten Fahruntüchtigkeit des E-Scooter-Fahrers aus. Ein E-Scooter sei in seiner Fahreigenschaft und seinem Gefährdungspotential einem Fahrrad mindestens gleichzustellen. Für Fahrradfahrer gelte ein Grenzwert von 1,6 Promille, der hier überschritten worden sei.

Aufgrund der Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt sei nach § 69 StGB auch davon auszugehen, dass der Mann zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Umstände für eine Ausnahme von dieser Regelvermutung lägen nicht vor. Ein E-Scooter sei ein Kraftfahrzeug im Sinne dieser Vorschrift. Damit greife die Regelvermutung zunächst einmal. Allein die Art des Kfz könne keine Ausnahme begründen und auch nicht als stets mildernd berücksichtigt werden, betont das OLG. Auch sei eine Fahrtstrecke von einem Kilometer – anders als das AG meine – keine kurze Fahrt.

Auch das OLG Frankfurt a.M. geht davon aus, dass nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter die Fahrerlaubnis regelmäßig zu entziehen ist. Das OLG Zweibrücken hat dies ebenso für den Fall einer "Drogenfahrt" entschieden. Eine Ausnahme hat das LG Osnabrück gemacht, weil der Betroffene lediglich eine kurze Strecke von etwa 150 Metern gefahren war.

Redaktion beck-aktuell, bw, 18. Dezember 2023.