E-Scooter-Fahrer darf Führerschein nach Trunkenheitsfahrt ausnahmsweise behalten

Wer betrunken E-Scooter fährt, muss in der Regel mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Das LG Osnabrück entschied sich am Donnerstag für eine Ausnahme von diesem Grundsatz: Entscheidend für das Gericht war dabei auch, dass der Mann nur eine sehr kurze Strecke fahren wollte.

Das Amtsgericht Osnabrück hatte bereits in der ersten Instanz von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen und ein Fahrverbot von fünf Monaten ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein und beschränkte diese nachträglich auf den Rechtsfolgenausspruch.

Entzug der Fahrerlaubnis stellt den Regelfall dar

Das LG Osnabrück verwarf die Berufung als unbegründet. Im Rahmen der Urteilsbegründung betonte der Vorsitzende Richter der 5. Kleinen Strafkammer, dass nach höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter der Entzug der Fahrerlaubnis den Regelfall darstelle. 

Ob eine Ausnahme bestehe, sei durch eine Gesamtschau zu ermitteln. Höchstrichterlich würden an die Annahme einer solchen Ausnahme sehr hohe Anforderungen gestellt. Im vorliegenden Fall liegt nach Auffassung der Kammer ein solcher Ausnahmefall vor. Der Mann habe beabsichtigt, nur eine äußerst kurze Strecke – circa 150 Meter – mit dem E-Scooter zu fahren.

Mann zeigte Reue und entschuldigt sich

Er habe nicht nur sein Verhalten bereut und sich hierfür entschuldigt, sondern auch seinen Worten Taten folgen lassen, betonte der Vorsitzende Richter. Er habe an einem verkehrspädagogischen Seminar teilgenommen und mit medizinischen Gutachten – im Rahmen der wissenschaftlichen Erkenntnisse – nachgewiesen, dass er in den vergangenen Monaten keinen Alkohol getrunken habe.

Die Kammer gehe daher davon aus, dass er – nunmehr – geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr sei, mithin eine Ausnahme vom Regelfall vorliege. Die ausgeurteilte Geldstrafe sowie das Fahrverbot sind nach Auffassung der Kammer tat- und schuldangemessen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az.: 5 NBs 59/23).

Redaktion beck-aktuell, 18. August 2023.