"Über Geschmack lässt sich nicht streiten" sagt das LG Berlin II und erklärte, dass es den von einem Restaurant angegebenen Streitwert von 5.000 Euro für schlechte Online-Bewertungen auf einer Plattform nicht nachvollziehen könne.
Mehr lesenEine schlechte Bewertung kann einen Mediziner seine Reputation kosten. Deshalb muss laut OLG München ein Bewertungsportal auch bei einer sehr ausführlichen Schilderung ihres Leids durch eine anonyme Nutzerin der Rüge des Arztes, es handele sich nicht um eine Patientin, nachgehen.
Mehr lesenBei Google wird der BGH im Durchschnitt mit 3,2 von 5 Sternen bewertet, was für eine staatliche Stelle beachtlich ist. Größere Bedeutung haben Rezensionen aber in der Privatwirtschaft. Über die Anforderungen an Werbung mit Sternebewertungen verhandelt der BGH am Donnerstag. Thorsten Hemme ordnet den Fall ein.
Mehr lesen