Die von der International Ski and Snowboard Federation (FIS) am 26. April 2024 beschlossene Bündelung der Werbe- und Medienrechte stelle eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung gemäß europäischem Kartellrecht dar, so das LG (Urteil vom 09.10.2024 – 37 O 7091/24). Der Deutsche Skiverband habe einen kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die FIS, da die Regelung die originären Rechte des Verbands zur Vermarktung seiner Veranstaltungen erheblich einschränke.
Die FIS nutze ihre marktbeherrschende Stellung im Bereich der internationalen Skisportwettbewerbe aus, was zu einem Wettbewerbsnachteil für den nationalen Verband führe. Dieser könne nach dem FIS-Beschluss über seine originären Werbe- und Medienrechte nicht mehr mitentscheiden.
Nationaler Verband faktisch zu Vertragsschluss gezwungen
Die FIS hatte eingewandt, dass europäisches Kartellrecht gar nicht anwendbar und die Kammer aufgrund einer Schiedsgerichtsvereinbarung jedenfalls international nicht zuständig sei. Nicht zurückgegriffen werden könne auf Entscheidungen, die im Bereich des Fußballsports ergangen seien. Die Fälle seien nicht vergleichbar. Insbesondere die Super-League-Entscheidung des EuGH sei nicht entsprechend anwendbar. Es gehe um den weltweiten Medienmarkt für Sportveranstaltungen, für den die FIS keine marktbeherrschende Stellung innehabe.
Diese Argumente wies das Gericht zurück. Es stellt klar, dass die Super-League-Entscheidung des EuGH herangezogen werden könne, und fährt fort, dass die Bündelung der Verwertungsrechte, die den Deutschen Skiverband ausschließt, eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Diese sei nicht gerechtfertigt. Der FIS komme als Weltverband eine beherrschende Stellung auf dem Markt für die Veranstaltung internationaler Skisportwettbewerbe zu, die über eine veranstaltungsübergreifende sportliche Wertung miteinander verknüpft seien.
Mit ihrem Beschluss vom 26. April 2024 bezwecke die FIS auch eine Wettbewerbsbehinderung der Austragungsmitglieder. Werbe- und Medienrechte der nationalen Einzelveranstaltungen des FIS-Cups würden mit dem neuen Beschluss so ausgestaltet, dass originäre Rechte zur Vermarktung der Veranstaltungen nur bei den einzelnen Austragungsmitgliedern verblieben, wenn diese einen Vertrag mit der FIS abschließen. Hierfür bestehe faktisch ein Zwang. Denn die FIS habe sich in dem Beschluss die exklusive Rechtevermarktung auch dann vorbehalten, wenn kein Vertrag zustande kommt.
Der Deutsche Skiverband habe als Betroffener auch das Recht auf einstweiligen Rechtsschutz, da die FIS bereits einen Vertrag mit einem Dritten zur Umsetzung des umstrittenen Beschlusses geschlossen habe.