EGMR verpflichtete Polen dutzendfach zu Sofortmaßnahmen an Grenze zu Belarus

Zum Schutz an der polnisch-belarussischen Grenze gestrandeter Flüchtlinge hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Polen in Dutzenden Fällen zu Sofortmaßnahmen verpflichtet. So musste Polen in den vergangenen Monaten etwa die Antragsteller mit Nahrung oder medizinischer Hilfe versorgen, ihnen Kontakt zu ihren Anwälten ermöglichen oder aber davon absehen, die Personen zurück nach Belarus zu schicken, wie das Gericht am Montagabend mitteilte.

Auch Litauen und Lettland in die Pflicht genommen

Dazu, ob die Anordnungen umgesetzt wurden, machte das Gericht keine Angaben. Als Mitgliedsland des Europarats ist Polen allerdings vertraglich verpflichtet, sich an Anordnungen des Gerichts zu halten. Zwischen dem 20.08. und dem 03.12. seien von knapp 200 Menschen 47 Anträge auf solche sogenannten vorläufigen Maßnahmen gestellt worden, davon auch einer gegen Litauen und zwei gegen Lettland, hieß es. Fast alle seien bewilligt worden. Solche Interimsmaßnahmen werden nach Angaben des Gerichts eigentlich nur in Ausnahmefällen verhängt, wenn die Antragsteller sonst einem realen Risiko ausgesetzt sind, irreversiblen Schaden zu erleiden.

EGMR: Keine Einreiseerlaubnis damit verbunden

Gleichzeitig stellte der EGMR klar, die verhängten Maßnahmen bedeuteten nicht, dass Polen, Litauen und Lettland verpflichtet seien, Menschen auf ihr Staatsgebiet zu lassen. Denn internationales Recht gestatte ihnen, Einreisen, Aufenthalt und Ausweisung von Ausländern zu kontrollieren. Die EU wirft Belarus vor, gezielt Menschen aus Krisengebieten ins Land zu holen und sie dann an die Grenzen zu Polen, Litauen und Lettland zu drängen.

Redaktion beck-aktuell, 7. Dezember 2021 (dpa).