FG Münster: Betreuungsgeld darf beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen berücksichtigt werden

Das Betreuungsgeld ist als eigener Bezug der unterstützten Mutter im Sinne von § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen zu berücksichtigen, nicht aber das Kindergeld. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.07.2017 hervor. Während das Kindergeld der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes diene, schaffe das Betreuungsgeld einen Ausgleich zu einer nicht in Anspruch genommenen anderweitig zur Verfügung gestellten staatlichen Sachleistung, betonte das Gericht (Az.: 14 K 2825/16 E, BeckRS 2017, 118887).

Abzug als außergewöhnliche Belastungen beantragt

Der Kläger gewährt der Mutter seiner beiden Kinder, mit der er in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, Unterhalt. Hierfür beantragte er den Abzug als außergewöhnliche Belastungen. Das Finanzamt kürzte die abzugsfähigen Unterhaltsleistungen um das von der Mutter im Streitjahr 2015 bezogene Betreuungsgeld nach §§ 4a ff. BEEG sowie das anteilige auf die Mutter entfallende Kindergeld. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, dass Kindergeld und Betreuungsgeld nicht für den eigenen Lebensunterhalt der Mutter bestimmt seien.

Kindergeld als Einkommen des Kindes anzusehen

Die Klage hatte teilweise Erfolg. In Bezug auf das Kindergeld teilte das Gericht die Auffassung des Klägers und sah es nicht als eigenen Bezug der Mutter an. Nach der Grundkonzeption des Familienleistungsausgleichs diene das Kindergeld der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes und der Förderung der Familie. Dementsprechend werde es auch im Sozialrecht als Einkommen des Kindes angesehen.

Betreuungsgeld soll Unterhalt der Mutter sichern

Demgegenüber werde das Betreuungsgeld nur für diejenigen Kinder gezahlt, die nicht in einer Tageseinrichtung, sondern von einem Elternteil betreut werden. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs solle es die eigene Erziehungsleistung von Eltern mit Kleinkindern anerkennen und unterstützen. Es schaffe daher einen Ausgleich zu einer nicht in Anspruch genommenen anderweitig zur Verfügung gestellten staatlichen Sachleistung und sei damit zur Sicherung des Unterhalts der Mutter geeignet und bestimmt.

FG Münster, Urteil vom 11.07.2017 - 14 K 2825/16 E

Redaktion beck-aktuell, 16. August 2017.