Bayern unterliegt in Streit um Marke Neuschwanstein
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Der Freistaat Bayern hat im Streit um die Markenrechte am Schloss Neuschwanstein eine Niederlage erlitten: Das EuG bestätigte die Entscheidung des EUIPO, das die Unionsmarke "Neuschwanstein" im Jahr 2019 zugunsten des deutschen Bundesverbands Souvenir Geschenke Ehrenpreise e.V. eingetragen hatte.

Der Verband hatte sich die Marke u.a. für Schmuck, Souvenirartikel, Haushaltswaren und Kleidungsartikel schützen lassen. Der Freistaat wollte das nicht auf sich sitzen lassen und beantragte beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO), die Marke für nichtig zu erklären. Dazu berief er sich auf die Wortzeichen "Neuschwanstein" und "Schloss Neuschwanstein" als deutsche geschäftliche Bezeichnungen – insbesondere für die Geschäftstätigkeiten des von ihm seit 1886 betriebenen Museums.

Doch das EUIPO wies den Antrag ab: Der Freistaat habe nicht nachgewiesen, die älteren Zeichen für die Geschäftstätigkeiten "Museum" und "Betrieb eines Museums" auch außerhalb des lediglich örtlichen Geschäftsverkehrs benutzt zu haben. Auch fehle der Nachweis, dass er Rechte an den Zeichen nach deutschem Recht erworben habe.

Das EuG folgte dieser Einschätzung: Bayern habe nicht nachgewiesen, dass die älteren Zeichen nach deutschem Recht eine originäre Unterscheidungskraft besitzen. Auch habe das EUIPO zu Recht festgestellt, dass der Freistaat die Verkehrsgeltung der älteren Zeichen für die Geschäftstätigkeiten "Museum" und "Betrieb eines Museums" nicht nachgewiesen habe. Er habe damit auch keinen Nachweis dafür erbracht, dass er ein Recht an den älteren Zeichen nach deutschem Recht erworben habe (Urteil vom 16.10.2024 – T-506/23).

Der Streit zwischen dem Bundesland und dem Verband schwelt seit Jahren. 2018 entschied der EuGH schon einmal über die Marke Neuschwanstein. Damals gewann der Freistaat und durfte damit weiterhin Lizenzgebühren für bestimmte Souvenirs wie Brettspiele oder Porzellantassen verlangen. Gegen das aktuelle Urteil kann noch vor dem EuGH vorgegangen werden.

EuG, Urteil vom 16.10.2024 - T-506/23

Redaktion beck-aktuell, dbs, 16. Oktober 2024 (ergänzt durch Material der dpa).