Souvenirverband geht von geografischer Herkunft aus
Der Streit zwischen dem Bundesland und dem Verband schwelt seit Jahren. Der Souvenirverband als Vertreter von Fabrikanten und Händlern argumentierte unter anderem, "Neuschwanstein" bezeichne eine geografische Herkunft und sei deshalb nicht schützbar. Nach EU-Recht sind Marken, die zum Beispiel ausschließlich auf den Herstellungsort der Ware hinweisen, von der Eintragung ausgeschlossen.
Mit Museum vergleichbar
Schon 2016 hatte der EuG jedoch Bayern recht gegeben. Das im 19. Jahrhundert erbaute Schloss könne "zwar geografisch lokalisiert, aber nicht als geografischer Ort angesehen werden", befanden die Richter in erster Instanz. Vielmehr gleiche es einem Museum und diene der Bewahrung des Kulturerbes.
Weiterer Löschungsantrag gegen Marke eingereicht
Die EuGH-Richter bestätigten nun das Urteil. Der Souvenirverband kämpft indes weiter: Ein anderer Löschungsantrag gegen die Marke wurde bereits vor dem EuGH-Urteil eingereicht, wie der Anwalt des Verbandes, Bernhard Bittner, sagte.