EuGH: Bayern darf Recht an der Marke "Neuschwanstein" behalten

Der Freistaat Bayern darf nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs das Recht an der Marke "Neuschwanstein" behalten. Die Luxemburger Richter wiesen am 06.09.2018 eine Klage des Bundesverbandes Souvenir Geschenke Ehrenpreise zurück. Somit darf der Freistaat weiterhin Lizenzgebühren für bestimmte Souvenirs wie Brettspiele oder Porzellantassen verlangen (Az.: C-488/16 P).

Souvenirverband geht von geografischer Herkunft aus

Der Streit zwischen dem Bundesland und dem Verband schwelt seit Jahren. Der Souvenirverband als Vertreter von Fabrikanten und Händlern argumentierte unter anderem, "Neuschwanstein" bezeichne eine geografische Herkunft und sei deshalb nicht schützbar. Nach EU-Recht sind Marken, die zum Beispiel ausschließlich auf den Herstellungsort der Ware hinweisen, von der Eintragung ausgeschlossen.

Mit Museum vergleichbar

Schon 2016 hatte der EuG jedoch Bayern recht gegeben. Das im 19. Jahrhundert erbaute Schloss könne "zwar geografisch lokalisiert, aber nicht als geografischer Ort angesehen werden", befanden die Richter in erster Instanz. Vielmehr gleiche es einem Museum und diene der Bewahrung des Kulturerbes.

Weiterer Löschungsantrag gegen Marke eingereicht

Die EuGH-Richter bestätigten nun das Urteil. Der Souvenirverband kämpft indes weiter: Ein anderer Löschungsantrag gegen die Marke wurde bereits vor dem EuGH-Urteil eingereicht, wie der Anwalt des Verbandes, Bernhard Bittner, sagte.

EuGH, Urteil vom 06.09.2018 - C-488/16

Redaktion beck-aktuell, 6. September 2018 (dpa).