Nutzende mussten Facebook bisher erlauben, Daten über sie auch außerhalb des Facebook-Angebots zu erheben und dem jeweiligen Facebook-Nutzerkonto zuzuordnen. Dies betraf Daten aus anderen unternehmenseigenen Diensten (wie Instagram), aber auch Daten, die in Apps und auf Websites von Drittanbietern erhoben wurden. Nutzende hatten insoweit nur die Wahl, entweder einer nahezu unbegrenzten Datenzusammenführung zuzustimmen oder auf die Nutzung von Facebook zu verzichten.
Das war für das Kartellamt nicht hinnehmbar. Es untersagte Meta (vormals Facebook) im Februar 2019, personenbezogene Daten aus verschiedenen Quellen zusammenzuführen, solange die Nutzenden nicht zugestimmt haben. Es folgte eine jahrelange gerichtliche Auseinandersetzung bis hin zum EuGH.
Gleichzeitig verhandelte das Kartellamt mit Meta. Das führte jetzt zum Erfolg: Der Konzern hat die gegenwärtig vor dem OLG Düsseldorf anhängige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtes zurückgenommen. Die Entscheidung ist damit bestandskräftig. Zudem haben sich Meta und die Kartellhüter auf Maßnahmen geeinigt, die die Wahlmöglichkeiten der Facebook-Nutzer erweitern sollen. Einige Maßnahmen hat Meta bereits umgesetzt, andere sollen in den nächsten Wochen realisiert werden.
Was im einzelnen eingeführt wird
So gibt die US-Firma Nutzern seit vergangenem Jahr einen besseren Überblick über die Verknüpfung ihrer Daten bei den verschiedenen Diensten. Mit der neuen Kontenübersicht konnten "Metas Kundinnen und Kunden erstmals weitgehend frei und informiert entscheiden, ob sie Meta-Dienste isoliert nutzen oder diese miteinander verknüpfen wollen", bewertete das Kartellamt diese Änderung positiv.
Es kamen noch weitere Maßnahmen des Internetkonzerns hinzu. Meta habe ganz wesentliche Anpassungen beim Umgang mit Nutzerdaten vorgenommen, sagt Kartellamtschef Andreas Mundt. "Zentral ist dabei, dass die Nutzung von Facebook nicht mehr voraussetzt, dass man in eine grenzenlose Sammlung und Zuordnung von Daten zum eigenen Nutzerkonto einwilligt, auch wenn die Daten gar nicht im Facebook-Dienst anfallen." Die Nutzenden hätten inzwischen deutlich bessere Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich der Zusammenführung ihrer Daten. Eine getrennte Nutzung der Dienste bleibe ohne wesentliche Qualitätseinbußen möglich.
Zu den von Meta ergriffenen Maßnahmen gehört ein vorgeschalteter Wegweiser, mit dem die Firma am Anfang ihrer Datenrichtlinie auf die Wahlmöglichkeiten der Nutzenden hinweist - diese sind also nicht versteckt und kaum findbar. Insgesamt werde den Nutzenden "eine erheblich verbesserte Kontrolle" über die Zuordnung von persönlichen Daten aus anderen Meta-Diensten sowie von Webseiten oder Apps anderer Unternehmen zu ihrem jeweiligen Facebook-Konto ermöglicht, sagt Mundt.
Wer früher einer Verknüpfungs seiner Daten zugestimmt hat, soll dies leicht ändern können: Beim Aufruf von Facebook wird er benachrichtigt und kann mit einem Link direkt zu den neu gestalteten Auswahlinstrumenten gelangen.
Nicht alle kartellrechtlichen Bedenken restlos ausgeräumt
Bleibt die Frage, ob damit alle kartellrechtlichen Bedenken restlos ausgeräumt worden sind. Das Bundeskartellamt verneint dies. Doch es betrachtet die Maßnahmen Metas "als hinreichend geeignetes Gesamtpaket", um auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten und das Verfahren im Ermessensweg abzuschließen. Um gegebenenfalls weiterreichende Verbesserungen für die Nutzenden von Meta-Diensten in der EU zu erreichen, verfügten schließlich auch andere Behörden "über wirksame und gut geeignete Instrumentarien".
So habe beispielsweise die EU-Kommission inzwischen die Befugnis, auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 2 des Digital Markets Act gegen Datenzusammenführungen zwischen verschiedenen Diensten von sogenannten Torwächtern vorzugehen, sofern keine wirksame Einwilligung vorliegt.
Und die Datenschutzbehörden könnten in Anwendung der DS-GVO prüfen, inwieweit Einwilligungen tatsächlich freiwillig erfolgt sind und ob Datenverarbeitungen – auch innerhalb einzelner Dienste – gegebenenfalls exzessiv sind. Auch könnten hinsichtlich Metas Gestaltung der Nutzerdialoge verbraucherschützende Vorschriften zum Zug kommen.