BKartA: Einführung neuer Kontenübersicht durch Meta wichtiger Schritt

Wie das Bundeskartellamt mitgeteilt hat, plant der Internet-Konzern Meta die Einführung einer neuen, im Dialog mit der Behörde überarbeiteten Kontenübersicht. In dieser könnten Metas Kundinnen und Kunden erstmals weitgehend frei und informiert entscheiden, ob sie Meta-Dienste isoliert nutzen oder diese miteinander verknüpfen wollen. Das BKartA sieht darin einen wichtigen Schritt zur Umsetzung seiner noch rechtshängigen Entscheidung von 2019.

Noch weiterer Klärungsbedarf

Noch zu klären sei insbesondere, wie Nutzende über die Verwendung und die Datenverarbeitungsfolgen von Metas sogenannten Business Tools und Plugins (beispielsweise Facebook-Login, Like-Button) an zentraler Stelle möglichst zutreffend und neutral informiert werden und deren Verwendung auf einfache Weise erlauben oder verweigern können und inwieweit kontenübergreifende Datenverarbeitungen ausnahmsweise auch ohne Einwilligung rechtmäßig sein können (etwa für Sicherheitszwecke). Soweit erforderliche Einwilligungen nicht hinreichend frei und informiert erfolgt seien, müssten diese nachgeholt werden, so das BKartA.

BKartA-Beschluss noch rechtshängig - EuGH-Entscheidung steht noch aus

Wie das BKartA erläutert, untersagte es am 06.02.2019 Meta (vormals Facebook) per Beschluss, Daten ohne Einwilligung der Nutzenden aus verschiedenen Quellen zusammenzuführen. Hiergegen legte Meta Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Dieses ordnete auf Antrag Metas am 26.08.2019 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde an. Diese Anordnung hob der Bundesgerichtshof auf Antrag des BKartA mit Beschluss vom 23.06.2020 auf und lehnte Metas Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Am 24.03.2021 legte das OLG Düsseldorf dem Europäischen Gerichtshof diverse Fragen vor und setzte das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH aus. Der EuGH soll danach klären, wie bestimmte Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auszulegen sind und ob das BKartA im Rahmen von kartellrechtlichen Abwägungsentscheidungen auch DSGVO-Normen auslegen darf. Generalanwalt Rantos hat Letzteres in seinen Schlussanträgen vom 20.09.2022 grundsätzlich bejaht. Die Entscheidung des EuGH wird voraussichtlich am 04.07.2023 verkündet.

Fortlaufende Verhandlungen zwischen BKartA und Meta

Trotz Rechtshängigkeit der Ausgangsentscheidung habe das BKartA mit Meta fortlaufend Verhandlungen zur Umsetzung des Beschlusses geführt. Meta habe daraufhin eine sogenannte Kontenübersicht eingeführt und seine Dateninfrastruktur überarbeitet. Diese Kontenübersicht habe Nutzerinnen und Nutzern erstmals die Möglichkei eröffnet, selbst darüber zu entscheiden, ob sie ihre Konten bei Meta-Diensten (beispielsweise bei Facebook und Instagram) miteinander verbinden wollen – mit der Folge, dass Meta auch die über Konten hinweg verknüpften Daten für die Bildung von Werbeprofilen und das Ausspielen personalisierter Werbung verwenden könne. Aus Sicht des BKartA wies diese erste Kontenübersicht schwerwiegende Mängel auf. Weder habe sie die Kundinnen und Kunden auf neutrale Weise informiert noch seien alle wesentlichen Informationen transparent dargestellt und schnell erkennbar gewesen, kritisierte die Behörde.

Neue Kontenübersicht ermöglicht weitgehend freie und informierte Entscheidung

Im Rahmen des nach intensiven Gesprächen im Februar 2023 vorgelegten Plans zur Umsetzung des Beschlusses des BKartA habe Meta unter anderem eine wesentlich veränderte Kontenübersicht präsentiert, die wiederum eingehend mit dem BKartA erörtert worden sei. Im Laufe dieses Prozesses habe Meta zahlreiche Anpassungen an der Kontenübersicht vorgenommen, wodurch eine insgesamt deutlich transparentere und verständlichere Nutzerführung erreicht wurde, betonte das BKartA. So seien diverse Gestaltungselemente und Formulierungen geändert worden, die Nutzende bei ihrer Wahl zugunsten der Kontenverknüpfung hätten beeinflussen können. Auch würden nun im Einzelnen treffendere Begriffe verwendet (beispielsweise "personenbezogene Daten" statt "Informationen"); schließlich sei der Vorgang zum Trennen von Konten deutlich einfacher gestaltet worden. Obgleich im Detail noch Optimierungspotential bestehe, könne im Anwendungsbereich der Kontenübersicht im Ergebnis von einem weitgehend freien und informierten Entscheidungsprozess für Metas Kundinnen und Kunden gesprochen werden, so das Fazit des BKartA. Diese würden nun eine grundsätzliche Wahlmöglichkeit erhalten: Sie könnten entweder die einzelnen Dienste getrennt mit allen wesentlichen Funktionen nutzen. Oder sie entscheiden sich für zusätzliche kontenübergreifende Funktionen, müssten dann allerdings weitere personenbezogene Daten preisgeben.

Weitere Anforderungen etwa nach GWB oder DMA möglich

Der Einschätzung, dass Metas Kontenübersicht Nutzerinnen und Nutzern eine weitgehend freie und informierte Wahl ermögliche, würden indessen die Maßstäbe des Facebook-Beschlusses von 2019 zu Grunde liegen, erläuterte das BKartA. Darüber hinaus gehende Anforderungen nach anderen Rechtsgrundlagen, insbesondere § 19a GWB oder den Vorschriften des Digital Markets Act, seien somit nicht ausgeschlossen. Auch sei zu beachten, dass sich die Einschätzung zu Metas Kontenübersicht nicht ohne Weiteres auf andere Auswahlsituationen übertragen lasse, da jeweils Tragweite und Gesamtkontext der Nutzerentscheidung zu berücksichtigen seien, heißt es in der Mitteilung des BKartA.

Redaktion beck-aktuell, 7. Juni 2023.