BVerwG: Kein Auslands-BAföG für Besuch in Indonesien gelegenen angegliederten Instituts deutscher Hochschule

Auszubildende haben keinen Anspruch auf Bewilligung von Auslands-BAföG für den Besuch eines der Universität Flensburg angegliederten Instituts mit Sitz in Indonesien. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Über die Frage, ob ein Anspruch auf Inlands-BAföG bestand, hatte das Gericht eigenen Angaben zufolge nicht zu entscheiden (Urteil vom 17.10.2018, Az.: 5 C 8.17).

VGH verwies auf fehlende Gleichwertigkeit der Ausbildung

Die Klägerin absolvierte 2014/2015 im Rahmen ihres Studiums an der Universität Flensburg im Studiengang International Management ein Auslandssemester am European Overseas Campus (EOC). Der EOC ist eine nach indonesischem Recht gegründete Stiftung zu Bildungszwecken. Eine staatliche indonesische Akkreditierung besteht nicht und die in Indonesien üblichen Hochschulgrade können am EOC nicht erworben werden. Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein verlieh dem EOC 2006 die Stellung als angegliederte Einrichtung der Universität Flensburg (sogenanntes An-Institut). Das zuständige Ausbildungsförderungsamt lehnte den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Auslands-BAföG ab. Das Berufungsgericht wies die in erster Instanz erfolgreiche Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Ausbildung am EOC unter anderem deshalb nicht einer Hochschulausbildung in Deutschland gleichwertig im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BAföG sei, weil dort kein Abschluss erworben werden könne.

BVerwG: EOC schon keine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte

Das BVerwG hat das Urteil des VGH im Ergebnis bestätigt. Dem Anspruch auf Auslands-BAföG stehe bereits entgegen, dass der EOC ausbildungsförderungsrechtlich keine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 BAföG ist. Eine solche Ausbildungsstätte liege nur vor, wenn die Einrichtung geographisch im Ausland gelegen und die dort vermittelte Ausbildung dieser Einrichtung förderungsrechtlich zuzurechnen ist, sodass diese sich insoweit als selbstständig erweist. So verhalte es sich hier nicht. Zwar sei der EOC als An-Institut der Universität Flensburg hochschulrechtlich eigenständig. Ausbildungsförderungsrechtlich sei dies bei der insoweit gebotenen materiellen Betrachtung aber nicht der Fall.

EOC als "Zweigstelle" der Universität Flensburg zu bewerten

Nach den für das BVerwG bindenden Feststellungen des VGH handele es sich um eine "Zweigstelle" der Universität Flensburg, mit der diese das Ziel verfolge, jenseits ihres eigentlichen Standortes Studierenden aus Deutschland die Absolvierung eines Auslandssemesters zu ermöglichen. Die fehlende Selbstständigkeit komme insbesondere auch dadurch zum Ausdruck, dass weder der EOC noch die dort angebotenen Studienmodule eine staatliche indonesische Akkreditierung aufwiesen, alle Studierenden am EOC an der Universität Flensburg eingeschrieben seien, die Lehr- und Prüfungsinhalte am EOC den akkreditierten Studienmodulen des Studiengangs International Management der Universität Flensburg entsprächen, der EOC und dessen Programm in die Akkreditierung dieses Studiengangs einbezogen seien, vom EOC betreute Abschlussarbeiten solche der jeweiligen Universität blieben und der EOC keine eigene Studienordnung besitze.

BVerwG, Urteil vom 17.10.2018 - 5 C 8.17

Redaktion beck-aktuell, 17. Oktober 2018.