"Doktormacher" scheitert mit Verfassungsbeschwerde gegen Entzug des Doktortitels

Mehr als ein Jahrzehnt nach dem Auffliegen einer bundesweiten "Doktormacher"-Affäre hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines Verantwortlichen gegen den Entzug seines eigenen Titels abgewiesen. Der Beschluss wurde am 06.07.2020 in Karlsruhe veröffentlicht. In der Sache wäre die Beschwerde demnach vielleicht sogar aussichtsreich gewesen. Wegen Begründungsmängeln erfüllte sie aber nicht die Annahmevoraussetzungen.

Promotionswillige gegen Geld an Professoren vermittelt

Der Mann hatte als Geschäftsführer eines "Instituts für Wissenschaftsberatung" in Bergisch Gladbach Promotionswillige gegen Geld an Professoren vermittelt. Nach Bekanntwerden des Skandals 2007 wurde er wegen Bestechung zu drei Jahren Haft und einer Geldstrafe verurteilt. In der Folge hatte ihm die Universität Bonn seinen von ihr verliehenen Doktortitel aberkannt. Der Mann war dagegen bis vor das Bundesverwaltungsgericht gezogen, aber vergeblich.

Universitätssatzung als Grundlage für Entzug nicht unbedingt ausreichend

Die Verfassungsrichter deuten in ihrem Beschluss Bedenken gegen den Entzug an. Es sei "jedenfalls zweifelhaft", ob eine Universitätssatzung als Grundlage für den Entzug eines Doktortitels wegen eines späteren Fehlverhaltens ausreiche. Im damaligen Hochschulgesetz von Nordrhein-Westfalen habe zum Verhalten nach der Prüfung nichts gestanden. Wegen der Begründungsmängel gingen die Richter diesen Fragen aber nicht weiter nach.

BVerfG, Beschluss vom 25.05.2020 - 1 BvR 2103/17

Redaktion beck-aktuell, 6. Juli 2020 (dpa).