2017 und 2018 haben französische Ermittlungsbehörden den Server von EncroChat geknackt. EncroChat war ein Unternehmen, das (angeblich) abhörsichere sogenannte Kryptohandys und zugehörige Dienstleistungen anbot, so einen Ende-zu-Ende verschlüsselten Chat und Internettelefonie. Auf dem Server befanden sich Daten von vielen Menschen, die per Kryptohandy mit Betäubungsmitteln gehandelt hatten. Die zwischen April und Juli 2020 erfassten Nutzerdaten aus Deutschland sendeten die Franzosen auf Grundlage einer europäischen Ermittlungsanordnung (EEA) an Europol, das sie über eine Generalstaatsanwaltschaft den örtlichen Staatsanwaltschaften zugänglich machte.
Aufgrund dieser Daten wurde ein teilweise geständiger Mann wegen Betäubungsmittelhandel in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Urteil hielt auch vor dem BGH. Seiner Verfassungsbeschwerde war ebenfalls kein Erfolg beschieden, das BVerfG (Beschluss vom 01.11.2024 – 2 BvR 684/22) wies sie als unzulässig zurück.
Kein Entzug des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den EuGH
Das BVerfG sah grundsätzlich eine damalige Verpflichtung des BGH, die Frage der Verwertbarkeit dieser Daten aus Frankreich dem EuGH vorzulegen. Allerdings hat der EuGH im April 2024 auf eine andere Vorlage hin über diese Frage entschieden. Inwieweit darüber hinaus noch ein Bedarf zu weiterer Entscheidung bestand, habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Die vom verurteilten verurteilten Händler gestellten Fragen an den EuGH sah der 2. Senat alle durch die obige Entscheidung beantwortet. Der BGH habe hier das vom EuGH geforderte Prüfungsprogramm angewandt.
Die Verfassungsrichterinnen und -richter verneinten auch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG des Handeltreibenden durch die Verwertung der von ihm verschlüsselten Daten: § 261 StPO verlange nicht per se, dass rechtswidrig erlangte Daten nicht verwertet werden dürfen. Vielmehr seien die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Der BGH habe hier geprüft, ob im Inlandsfall zum Verwertungszeitpunkt die Voraussetzungen der §§ 100e Abs. 6, 100b Abs. 2 Nr. 5b StPO vorgelegen hätten. Diese Prüfung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der 2. Senat sah nach der ausführlichen Begründung des BGH zu der Frage eines Beweisverwertungsverbots auch keine Gehörsverletzung nach Art. 103 Abs. 1 GGmehr, eine solche sei inzwischen auf jeden Fall geheilt worden.