Sozialversicherungspflicht droht: Jubiläumsfeiern besser schnell pauschal versteuern

Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden. Dies hat das BSG am Dienstag entschieden.

Das klagende Unternehmen feierte mit seinen Beschäftigten im September 2015 ein Firmenjubiläum. Am 31.03.2016 zahlte es für September 2015 auf einen Betrag von rund 163.000 Euro die für 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer, ohne Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Nach einer Betriebsprüfung forderte der beklagte Rentenversicherungsträger von dem Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund 60.000 Euro nach. In den Instanzen war die Klage des Unternehmens erfolgreich.

Das BSG gab dagegen dem Rentenversicherungsträger auf dessen Revision hin Recht (Az.: B 12 BA 3/22 R). Die Nachforderung sei zu Recht erhoben worden: Entscheidend sei, dass die pauschale Besteuerung "mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum" erfolge. Dies wäre im konkreten Fall die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen. Tatsächlich sei die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 - und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss - durchgeführt worden. Dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden könne, ändere an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts.

BSG, Urteil vom 23.04.2024 - .04.2024 B

Redaktion beck-aktuell, ak, 23. April 2024.