Müssen BMW und Mercedes-Benz in viereinhalb Jahren den Verkauf klimaschädlicher Verbrenner einstellen? Mit dieser Frage beschäftigt sich der BGH in Karlsruhe. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) will, dass das höchste deutsche Zivilgericht den Autobauern untersagt, ab 31. Oktober 2030 Neuwagen mit klimaschädlichen Verbrennungsmotoren zu verkaufen. In den Vorinstanzen hatten die Klimaklagen gegen Mercedes und BMW keinen Erfolg.
Den Stichtag habe man gewählt, weil Fahrzeuge im Schnitt etwas mehr als 14 Jahre in Betrieb seien und Deutschland 2045 treibhausgasneutral sein will, erklärte DUH-Rechtsanwalt Remo Klinger. Die Kläger hätten aber auch mehrere Hilfsanträge mit alternativen Zeiträumen gestellt - zum Beispiel bis 2045, oder sogar 2050.
Das Problem sei, dass BMW und Mercedes sich bislang zu überhaupt keinem Datum verpflichten wollten, solange es ihnen nicht gesetzlich vorgeschrieben werde. Genau darum gehe es nun am BGH, sagt Klinger: "Ist zivilrechtlich alles erlaubt, was nicht verboten ist?". Aus Sicht der Kläger ist die Antwort klar: Nein. Unternehmen müssten sich auch über staatliche Regulierung hinaus an Sorgfaltspflichten halten, wenn in die Rechte Dritter eingegriffen werde.
Beim Klimaschutz gebe es eine Vielzahl an unterschiedlichen Interessen zu beachten, sagte der Vorsitzende Richter, Stephan Seiters, in Karlsruhe. Bei der mündlichen Verhandlung am heutigen Montag stand unter anderem die Frage im Zentrum, wer über einen Ausgleich dieser Interessen entscheiden und entsprechende Vorschriften machen kann. Ein Urteil soll am 23. März fallen (Az.: VI ZR 334/23 und VI ZR 365/23).
Schlauer als der Gesetzgeber?
"Das Pendel in der Politik schwingt zurück vom Klimaschutz", sagte Matthias Siegmann, ein weiterer Anwalt der DUH, und nannte als Beispiele etwa die geplanten Aufweichungen beim Verbrenner-Aus oder die angekündigten Änderungen am Heizungsgesetz. Solange der Gesetzgeber seinen Auftrag nicht wahrnehme, müsse dieser vor Gericht auch vom Einzelnen durchgesetzt werden können.
"Die Kläger meinen, sie sind schlauer als der Gesetzgeber", entgegnete BMW-Anwalt Reiner Hall. Nur der demokratisch legitimierte Gesetzgeber könne die Interessenabwägung vornehmen. Dabei müsse er nicht zu dem Ergebnis kommen, dass der Schutz vor der Klimaerwärmung über allem steht.
Autobauer in der Pflicht?
Drei Geschäftsführer der DUH berufen sich vor Gericht auf ihr im Grundgesetz verankertes, allgemeines Persönlichkeitsrecht. Da BMW und Mercedes heute ihrer Ansicht nach einen zu großen Teil des CO2-Budgets aufbrauchten, werde in Zukunft der politische Handlungsspielraum eingeschränkt. So würden später weitreichende Maßnahmen zur CO2-Reduktion notwendig, die wiederum ihre Freiheitsrechte einschränken würden.
Die Argumentation fußt auf einem Beschluss des BVerfG aus dem Jahr 2021. Das Gericht hatte damals mit einer ähnlichen Begründung Nachbesserungen beim Klimaschutzgesetz gefordert. Während es damals um eine Verpflichtung des Staates ging, geht es am BGH nun um die Frage, ob Großemittenten wie BMW und Mercedes auch über die staatliche Regulierung hinaus verpflichtet sind, ihre Produktion an Klimazielen auszurichten.
Plenar- oder Gerichtssaal
Große Automobilunternehmen würden häufig nicht umsetzen, was die Politik entscheidet, "sondern ganz umgekehrt, dass sie im Bereich der Wirtschafts- und Verkehrspolitik diktieren, was die Politik zu machen hat", sagte DUH-Geschäftsführer und Kläger Jürgen Resch in Karlsruhe. Deswegen hätten gerade diese Unternehmen eine besondere Verantwortung.
Gesetzliche Vorgaben zu Klimazielen seien Aufgabe des Gesetzgebers, nicht der Rechtsprechung, erklärte Mercedes nach der Verhandlung. Auch ein BMW-Sprecher betonte, die Auseinandersetzung über den Weg zur Erreichung der Klimaziele müsse im Plenarsaal geführt werden, nicht im Gerichtssaal. Nur so beschlossene Maßnahmen könnten einen verlässlichen Rahmen für das Unternehmen bilden – nicht aber ein Rechtsstreit zwischen privaten Parteien.


