Die Umweltschützer argumentieren, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich zur Reduktion des Treibhausgasausstoßes verpflichtet ist. Ohne ein entsprechendes Verkaufsverbot seien erhebliche Grundrechtsbeeinträchtigungen zu befürchten. Insofern sei Mercedes verpflichtet, ab spätestens Oktober 2030 keine Verbrenner-Autos mehr auf den Markt zu bringen - obwohl das grundsätzlich nicht gegen gesetzliche Vorgaben verstößt.
Das Oberlandesgericht sieht das - wie zuvor schon das Landgericht - anders. Es hält die Klage für offensichtlich unbegründet (Beschluss vom 09.11.2023 - 12 U 170/22). Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) habe keinen "quasinegatorischen" Anspruch nach §§ 12, 862, 1004 BGB analog. Dieser setze voraus, dass das gerügte, als solches rechtmäßige Verhalten - hier also das Inverkehrbringen von neue Verbrennern - zumindest zu einem rechtswidrigen Zustand führt. Daran fehle es. Ein rechtswidriger Zustand könne sich allenfalls unter Berücksichtigung einer mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten ergeben. Die Drittwirkung von Grundrechten gegen Private könne aber nicht weiter reichen als die unmittelbare Drittwirkung, die den Staat selbst verpflichte.
Die DUH habe nicht dargelegt, dass der Staat verpflichtet sei, Mercedes den Verkauf der Autos ab spätestens 2030 zu untersagen. Der Gesetzgeber sei seiner Verpflichtung, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren, nachgekommen: Im Rahmen des EU-Klimaschutzpakets " Fit für 55" sei geregelt worden, dass in der EU ab 2035 keine Fahrzeuge mehr neu zugelassen werden dürfen, deren Betrieb zu Treibhausgasemissionen führt. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung zu Maßnahmen, die die DUH in ihren Grundrechten beeinträchtigen, falls Mercedes noch bis Ende 2034 neue Verbrenner verkaufe, sei nicht ersichtlich.