Umwelthilfe scheitert mit Klage auf Verkaufsstopp für Verbrenner
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Die Deutsche Umwelthilfe ist mit ihrer Klage gegen BMW auf einen Verkaufsstopp für Verbrenner-Fahrzeuge ab Oktober 2030 gescheitert. Das Landgericht München I hat heute entschieden, dass der Verkauf von Verbrennern kein klimaschutzwidriges Verhalten darstelle, das derzeit einen rechtswidrigen Eingriff in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründen könnte.

Umwelthilfe klagt erfolglos auf Verkaufsverbot für Verbrenner ab 2030

Kläger ist die Deutsche Umwelthilfe. Sie macht geltend, der PKW-Vertrieb des beklagten Automobil-Herstellers BMW führe zu Treibhausgasemissionen, die zu zwingenden rechtswidrigen Eingriffen in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht führten. Produktion und Vertrieb der PKW seien daher, zeitlich gestaffelt, auf ein Höchstmaß an Treibhausgasemissionen zu begrenzen. Ein darüber hinaus gehender weiterer Vertrieb von PKW durch das beklagte Automobilunternehmen sei zu untersagen. Das Landgericht hat entschieden, dass zwar der von den Klägern geltend gemachte Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht von vorneherein ausgeschlossen ist. Derzeit drohe jedoch noch kein rechtswidriger Eingriff in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Nach jetziger Abwägung aller Umstände seien die geltend gemachten Unterlassungsansprüche deshalb unbegründet.

Klimaschutzvorgaben des BVerfG sind derzeit ausreichend

Zu berücksichtigen sei bei der gebotenen Interessenwägung, dass sowohl der nationale als auch der europäische Gesetzgeber eine Vielzahl von Regelungen erlassen habe, um die Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens zu erreichen. Diesen Regelungen lägen umfassende Abwägungen der Interessen und Belange aller Beteiligten zu Grunde. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 24.03.2021 mit Gesetzeskraft entschieden, es könne aktuell nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber seinen durch die Grundrechte vorgegebenen Spielraum insofern überschreite.

Keine zivilrechtlichen Pflichten der Autohersteller

Ausgehend auch von dieser aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seien keine Besonderheiten ersichtlich, die gegenwärtig zu einer abweichenden zivilrechtlichen Bewertung führten. Über die öffentlich-rechtlichen Pflichten hinausgehende zivilrechtliche Pflichten der Beklagten, etwa wegen Fehlens einer gesetzlichen Regelung, bestünden zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Regierung wie Gesetzgeber seien gehalten stets die Effektivität ihrer Maßnahmen zur Sicherung der Klimaschutzziele zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen.

DUH will BGH-Urteil

Trotz der Klageabweisung sieht sich die Umwelthilfe durch das Urteil in ihrer Klage bestätigt. Das Gericht habe die Klage ausdrücklich als zulässig bewertet und betont, das Urteil sei nur im aktuellen Kontext gefallen, sagte DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch. Wenn der Staat in den kommenden Jahren seinen Pflichten beim Klimaschutz nicht gerecht werde, könne die Klage demnach in Zukunft mehr Erfolg haben. Man erhoffe sich zeitnah eine Berufungsverhandlung vor dem Münchner Oberlandesgericht und spätestens 2024 eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs. Auch BMW zeigte sich am Dienstag mit der Entscheidung des Gerichts zufrieden. "Wir begrüßen das Urteil des Landgerichts München, mit dem die Klage der DUH als unbegründet abgewiesen wurde", sagte ein Sprecher. "Die Auseinandersetzung über den Weg zur Erreichung der Klimaziele muss im politischen Prozess erfolgen, durch die demokratisch legitimierten Parlamente - nicht aber im Gerichtssaal".

LG München I, Urteil vom 07.02.2023 - 3 O 12581/21

Redaktion beck-aktuell, 7. Februar 2023 (ergänzt durch Material der dpa).