Nutzung eines Prominentenbildes als "Klickköder" unzulässig

Die Nutzung des Bildes eines Prominenten als "Clickbait" ("Klickköder") für einen redaktionellen Beitrag ohne Bezug zu dieser Person greift in dessen Recht am eigenen Bild ein und verpflichtet das Presseunternehmen zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr. Dies hat der Bundesgerichtshof am 21.01.2021 zugunsten des Fernsehmoderators Günther Jauch entschieden.

Programmzeitschrift postete Meldung über Krebserkrankungen von TV-Moderatoren

Die beklagte Anbieterin einer Programmzeitschrift postete auf ihrem Facebook-Profil folgende Meldung: "+++ GERADE VERMELDET +++ Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen. Wir wünschen, dass es ihm bald wieder gut geht." Die Meldung enthielt vier Bilder prominenter Fernsehmoderatoren, darunter ein Bild des Klägers, der der Verwendung seines Bildes nicht zugestimmt hatte. Beim Anklicken des Posts wurde der Leser auf das Internetangebot der Beklagten weitergeleitet, wo wahrheitsgemäß über die tatsächliche Erkrankung eines der drei anderen Fernsehmoderatoren berichtet wurde. Informationen über den Kläger fanden sich dort nicht. Wegen der Nutzung seines Bildnisses hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr in Anspruch genommen. Die Vorinstanzen gaben dem Kläger Recht. Das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte letztlich zur Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe der geforderten Mindestsumme von 20.000 Euro. Die Beklagten legten Revision ein.

BGHClickbaiting ohne redaktionellen Bezug greift in Recht am eigenen Bild ein

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, 818 Abs. 2 BGB auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr für die Nutzung seines Bildnisses zu. Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, sei wesentlicher - vermögensrechtlicher - Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Das Berufungsgericht habe aus dem Umstand, dass der Kläger von der redaktionellen Berichterstattung in dem verlinkten Artikel selbst nicht betroffen war, zutreffend geschlossen, dass die Beklagte sein Bildnis allein zu dem Zweck verwendet habe, die Aufmerksamkeit der Leser auf ihr Presseerzeugnis zu lenken. Eine solche Nutzung des Bildnisses des Klägers als "Clickbait" ("Klickköder") ohne redaktionellen Bezug zu ihm greife in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt seines Rechts am eigenen Bild ein.

Eingriff war rechtswidrig

Dieser Eingriff sei auch rechtswidrig, da keine Einwilligung des Klägers (§ 22 Satz 1 KUG) vorliege. Die Beurteilung, ob das Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) zuzuordnen sei und damit ohne Einwilligung des Abgebildeten genutzt werden dürfe, erfordere eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Vorliegend seien die Interessen des Klägers höher zu gewichten als die der Beklagten. Auf Seiten der Beklagten seien keine berechtigten Belange mit Gewicht in die Abwägung einzustellen. Das Posting bezogen auf den Kläger liege an der Grenze zu einer bewussten Falschmeldung und damit allenfalls am äußersten Rand des Schutzbereichs der Pressefreiheit.

Kläger muss Nutzung zu Werbezwecken nicht hinnehmen

Mit dem durch den Klickköder veranlassten Anklicken des Posts würden zwar Werbeeinnahmen erzielt, die der Finanzierung der journalistischen Arbeit dienten. Dies rechtfertige es aber nicht, das Bildnis einer prominenten Person für eine Berichterstattung zu nutzen, die keinen inhaltlichen Bezug zu ihr aufweise. Der Kläger müsse nicht hinnehmen, dass sein Bildnis von der Presse unentgeltlich zur Werbung für redaktionelle Beiträge eingesetzt werde, die ihn nicht betreffen.

20.000 Euro Lizenzgebühr vorliegend angemessen

Es sei auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die zu zahlende fiktive Lizenzgebühr mit 20.000 Euro bemessen habe. Hierbei sei zutreffend berücksichtigt worden, dass einerseits zwar nur eine Nutzung zur "Aufmerksamkeitswerbung" vorliege, andererseits der Kläger jedoch aufgrund seiner Beliebtheit einen überragenden Markt- und Werbewert habe und in die Nähe zu einer Krebserkrankung gebracht worden sei.

Redaktion beck-aktuell, 21. Januar 2021.