Fluggesellschaften und Fluggastrechte-Portale können nicht nur Gegner, sondern auch Konkurrenten im selben Wettbewerb sein. Der BGH entschied, dass bestimmte Aussagen in Kunden-E-Mails des Dienstleisters Flightright unter das Wettbewerbsrecht fallen und als unlautere Geschäftshandlung verboten sein können (Urteil vom 27.03.2025 – I ZR 64/24).
Über das Internetportal Flightright können Fluggäste Entschädigungen für Verspätungen und Ausfälle geltend machen. Der Anbieter selbst agiert dabei als Mittler und behält im Erfolgsfall eine Provision ein. In Kunden-Emails vom November 2019 ließ sich Flightright über Ryanair aus: Die Airline trete Verbraucherrechte mit Füßen und versuche strategisch, Fluggastrechte zu sabotieren. Außerdem würde sie regelmäßig Kontaktversuche von Flightright ignorieren. Unterstrichen wurde das mit Grafiken, die die eigenhändige Durchsetzung der Durchsetzung per Flightright gegenüberstellten. Erstere wurde dabei im Vergleich als "ärgerlich und aussichtslos" dargestellt, begleitet vom Slogan: "You are more than likely to meet a brick wall with the Ryanair customer service in the event of a challenge" – frei übersetzt: Fluggäste träfen beim Kundenservice der Airline meist auf eine Mauer des Widerstandes.
Online-Formular ist gleichartige Dienstleistung
Ryanair klagte gegen diese Aussagen vor dem LG Hamburg auf Unterlassung, unter anderem aus dem Wettbewerbsrecht. Doch sowohl das LG als auch das OLG Hamburg wiesen die Klagen ab. Zwischen den beiden Unternehmen bestünde kein Wettbewerbsverhältnis, Flightright könne sich somit auch nicht auf das UWG berufen. Der BGH sah das nun anders.
Der I. Zivilsenat stellte klar, dass Unternehmen aus zwei Gründen im Wettbewerb stehen können: Erstens, indem sie gleichartige Waren oder Dienstleistungen anbieten. Oder zweitens, indem das eine Unternehmen das andere durch bestimmte Handlungen im Wettbewerb stört. Die Vorinstanzen hatten beides verneint, der Senat hielt die Dienstleistungen von Flightright und Ryanair nun allerdings für gleichartig.
Grund hierfür sei vor allem das Passagierrechte-Formular auf Ryanairs eigener Website. Dort können Fluggäste unmittelbar Entschädigungsansprüche gegenüber Ryanair geltend machen. Dass Flightright dies für alle Airlines anbiete und zusätzlich noch eine anwaltliche und gerichtliche Durchsetzung anbiete, mache für das Konkurrenzverhältnis keinen Unterschied, befand der BGH. Genauso wenig sei relevant, dass Ryanair ansonsten als Hauptgeschäft Flüge anbiete, während Flightright Rechtsdienstleistungen erbringe.
Ryanair-Formular geht über EU-Verpflichtung hinaus
Die Vorinstanzen hatten argumentiert, dass Ryanair mit dem Formular nur eine EU-rechtliche Verpflichtung erfülle; von einer eigenständigen Leistung könne deshalb nicht die Rede sein. Dem erteilte der Senat ebenfalls eine Absage. Zwar sei Ryanair per EU-Verordnung verpflichtet, seine Fluggäste über deren Rechte zu informieren. Eine eigene Durchsetzungsmöglichkeit per Formular sei allerdings eine zusätzliche Leistung mit eigenen wirtschaftlichen Effekten – etwa Werbung und Kundenbindung. Aus Kundensicht stünden die beiden Angebote daher als Alternativen nebeneinander.
Der BGH verwies die Entscheidung damit zurück an das OLG Hamburg. Das Gericht wird sich nun näher damit auseinandersetzen, inwiefern die E-Mail vom November 2019 gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstieß.