Keine Einkommensteuer auf Veräußerungsgewinn für häusliches Arbeitszimmer
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Wer seine selbstbewohnte Eigentumswohnung - auch in der Haltefrist innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf - wieder verkauft, muss den Veräußerungsgewinn nicht versteuern. Der Bundesfinanzhof hat diesen Grundsatz auch auf eine Wohnung erstreckt, in der sich ein häusliches Arbeitszimmer befindet, weil auch dieses Zimmer in der Regel geringfügig privat genutzt werde. § 23 EStG enthalte keine Bagatellgrenze, daher sei der Veräußerungsgewinn nicht in "privat" und "beruflich" zu teilen.

Eigentumswohnung mit häuslichem Arbeitszimmer verkauft

Eine Lehrerin kaufte sich 2012 eine Wohnung und richtete sich dort ein Arbeitszimmer ein. Den Unterhalt des Raums machte sie regelmäßig als Werbungskosten in Höhe von 1.250 Euro jährlich geltend. 2017 verkaufte sie die Wohnung und erzielte dabei – bezogen auf die Grundfläche des Arbeitszimmers – einen Gewinn in Höhe von knapp 11.000 Euro. Diese Summe besteuerte das Finanzamt als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Die Pädagogin wehrte sich erfolgreich dagegen vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg. Das Finanzamt legte vergeblich Revision vor dem BFH ein.

Einkünfte aus anteiligem Veräußerungsgewinn steuerbefreit

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG, wonach der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Anteil des Gewinns nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen ist. Zwar liege mit dem Verkauf der Wohnung innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung ein privates Veräußerungsgeschäft vor, allerdings habe die Lehrerin selbst in der Wohnung gelebt. Das Arbeitszimmer sei ein integraler Bestandteil der Wohnung gewesen. Weder der Wortlaut noch der Wille des Gesetzgebers widersprächen dieser Handhabung.

Auslegung der Norm

Ein häusliches Arbeitszimmer werde regelmäßig auch zu einem geringen Teil zu privaten Wohnzwecken genutzt. Da § 23 EStG keine Bagatellgrenze enthält, gehen die Münchener Richter davon aus, dass auch eine geringfügige Nutzung ausreicht, um den Wohnzweck – in Bezug auf § 23 EStG – zu bejahen. Der Gesetzgeber wolle Spekulationsgewinne versteuern, nicht aber den aus einem Wohnsitzwechsel entstandenen Veräußerungsgewinn. Ob das Arbeitszimmer ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist, hält der BFH für unerheblich.  

BFH, Urteil vom 01.03.2021 - IX R 27/19

Redaktion beck-aktuell, 23. Juli 2021.