Unwirksame Befristung bei unzureichender Beteiligung des Personalrats

Wird ein Personalrat bei einem befristeten Arbeitsverhältnis von Lehrkräften für besondere Aufgaben nicht ordnungsgemäß beteiligt, ist die Befristung unwirksam. Laut Bundesarbeitsgericht ist dessen frühe Beteiligung mit Blick auf die vielfältigen Befristungsgründe dieser Angestellten bereits bei Erstbefristung gerechtfertigt. Die richtige Durchführung ist vom beklagten Land darzulegen.

Lehrkraft legt Befristungskontrollklage ein

Die Lehrkraft einer Universität wehrte sich gegen die Befristung ihres Arbeitsvertrags durch das Land Niedersachsen zum 30.09.2019. Die Promovierte war dort seit Oktober 2015 für besondere Aufgaben nach § 32 Niedersächsisches Hochschulgesetz tätig. In der Hochschule gab es einen Personalrat. Von 19.10.2015 bis 30.09.2016 arbeitete sie in einem sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis. Im September 2016 vereinbarten die Parteien dann eine Teilzeitbeschäftigung der Frau ab Oktober 2016 "auf bestimmte Zeit (...) nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Teilzeitbeförderungsgesetz (TzBfG)" bis zum 30.09.2019. Bis Ende September 2017 betrug ihre Arbeitszeit 75%, anschließend 50% der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten. Die Klägerin bestritt die ordnungsgemäße Beteiligung der universitären Interessenvertretung. Dem stimmten sowohl das Arbeitsgericht Oldenburg als auch das LAG Niedersachsen zu. Das beklagte Land habe die inhaltlich hinreichende Unterrichtung des Personalrats unzureichend dargelegt. In dem vorgelegten Unterrichtungsschreiben sei neben dem Namen der Klägerin nur "Weiterbeschäftigung, Aufstockung" angegeben gewesen. Es fehle bereits die Information, dass ein (weiterer) befristeter Arbeitsvertrag mit ihr abgeschlossen werden sollte. Dagegen legte das beklagte Land die Revision beim BAG ein - ohne Erfolg.

Frühzeitige Beteiligung bereits bei Erstbefristung

Die Erfurter Richter pflichteten der Ansicht des LAG bei. Das Arbeitsverhältnis sei nicht aufgrund der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 21.09.2016 mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit am 30.09.2019 beendet worden. Die Befristung "im Anschluss an ein zuvor befristetes Arbeitsverhältnis" sei mangels ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats unwirksam. Ihm habe ein Mitbestimmungsrecht nach § 65 Abs. 2 Nr. 4 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) zugestanden. Der Personalrat bestimme nicht nur bei der Einstellung, sondern auch bei der "Befristung eines Arbeitsvertrags" mit. Dies ergäben bereits Wortlaut und Systematik der Norm. Dabei erweitere § 105 Abs. 5 Satz 1 NPersVG unter anderem bei Lehrkräften für besondere Aufgaben das Mitbestimmungsrecht des Personalrats dahingehend, dass § 65 Abs. 2 Nr. 4 NPersVG bereits bei der erstmaligen Befristung des Arbeitsvertrags gelte. Sie hätten im Hochschulbereich als Personalmaßnahmen beim wissenschaftlichen/künstlerischen Mittelbau einen besonders hohen Stellenwert, der eine (frühzeitige) Beteiligung des Personalrats im Hinblick auf die "unterschiedlichen und vielfältigen" Befristungsgründe bereits bei Erstbefristung rechtfertige. Das beklagte Land habe die Durchführung eines ordnungsgemäßen Mitbestimmungsverfahrens nicht dargelegt. Die pauschale Behauptung, der Personalrat sei schon wegen der sich "aus § 60 NPersVG ergebenden Verpflichtung des Arbeitgebers über die Hintergründe umfassend informiert" gewesen, reiche jedenfalls nicht aus.

BAG, Urteil vom 01.06.2022 - 7 AZR 232/21

Redaktion beck-aktuell, 26. September 2022.