Ungeimpfte Pflegekraft hat keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn

Ein nicht gegen SARS-CoV-2 geimpfte Pflegekraft ist mit ihrer Klage auf tatsächliche Beschäftigung sowie Zahlung von Annahmeverzugslohn gescheitert. Einem Beschäftigungsanspruch stehe § 20a Abs. 1 IfSG entgegen, aus dem sich seit dem 16.03.2022 ein unmittelbares gesetzliches Tätigkeitsverbot für nicht immunisierte Pflegekräfte ergebe, so das Arbeitsgericht Köln. Gegen das Urteil wurde Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln (Az.: 4 Sa 637/22) eingelegt.

Unbezahlte Freistellung mangels Impfnachweises

Der Kläger ist bei der beklagten Arbeitgeberin, die Senioreneinrichtungen betreibt, als Alltagsbegleiter und Betreuungskraft Sozialer Dienst beschäftigt. Nach Verabschiedung der gesetzlichen Neuregelung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht forderte die Beklagte ihre Mitarbeiter auf, sich gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Sie kündigte hierbei an, nicht geimpfte Mitarbeiter nach dem 15.03.2022 nicht mehr zu beschäftigen. Aufgrund der Nichtvorlage eines Impfnachweises stellte die Beklagte den Kläger – wie auch sämtliche Mitarbeiter, die zu diesem Zeitpunkt keinen Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt hatten – ab dem 16.03.2022 unbezahlt frei. Der Kläger hält die Freistellung für rechtswidrig und fordert die vollständige Vergütung für den Monat März 2022 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs.

Arbeitgeberseitiges Hygienekonzept nicht zu beanstanden

Das ArbG Köln wies die Klage ab. Ein gesetzliches Tätigkeitsverbot für den ungeimpften Kläger ergebe sich bereits aus § 20a Abs. 1 IfSG, so das Gericht. Einer gesonderten behördlichen Entscheidung des Gesundheitsamtes bedürfe es hierfür nicht. Darüber hinaus sei ein arbeitgeberseitiges Hygienekonzept, wonach in Anbetracht der gesetzlichen Wertung des § 20a IfSG nach dem 15.03.2022 keine nicht immunisierten Mitarbeiter mehr in einer Pflegeeinrichtung beschäftigt werden sollen, nicht zu beanstanden. Das Interesse der Beklagten an der Nichtbeschäftigung des Klägers habe deshalb das Beschäftigungsinteresse des Klägers überwogen. Diese Berechtigung der Freistellung schlage auch auf den Vergütungsanspruch durch. Folge sei, dass die Beklagte auch keinen Annahmeverzugslohn schulde.

ArbG Köln, Urteil vom 21.07.2022 - 8 Ca 1779/22

Gitta Kharraz, 5. Oktober 2022.