Mittwoch, 5.10.2022
Ungeimpfte Pflegekraft hat keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn

Ein nicht gegen SARS-CoV-2 geimpfte Pflegekraft ist mit ihrer Klage auf tatsächliche Beschäftigung sowie Zahlung von Annahmeverzugslohn gescheitert. Einem Beschäftigungsanspruch stehe § 20a Abs. 1 IfSG entgegen, aus dem sich seit dem 16.03.2022 ein unmittelbares gesetzliches Tätigkeitsverbot für nicht immunisierte Pflegekräfte ergebe, so das Arbeitsgericht Köln. Gegen das Urteil wurde Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln (Az.: 4 Sa 637/22) eingelegt.

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