Ladeninhaber dürfen trotz Attest auf Maskenpflicht bestehen

Ein Ladeninhaber darf in seinen Geschäftsräumen von einem Kunden das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einfordern. Dies gilt auch dann, wenn dem Betroffenen eine Maskenunverträglichkeit attestiert wurde. Laut Amtsgericht Bremen werden sogenannte Maskenverweigerer durch diese privatrechtliche Durchsetzung der geltenden Corona-Regeln nicht diskriminiert und können auch keine Ersatzansprüche geltend machen.

Kunde fühlt sich diskriminiert

Ein Kunde verklagte einen Bio-Supermarkt auf ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro und verlangte, diesen künftig ohne Maske betreten zu dürfen. Im Oktober 2020 betrat der Käufer eine Filiale der Ladenkette ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung. Nachdem er seine Einkäufe bezahlt hatte, fragte ihn die Kassiererin, wieso er keine Maske trage. Er gab an, per Attest von der Maskenpflicht befreit zu sein. Da er den Laden nicht verlassen wollte, wurde die Filialleiterin hinzugezogen. Der Käufer fühlte sich diskriminiert: Aufgrund eines Machtmissbrauchs in der Kindheit leide er an Ängsten und könne keine Masken tragen, so sein Einwand. Durch "Zwang und Willkür" werde seine Angst verstärkt.

Inhaberin kann sich auf Hausrecht berufen

Aus Sicht der Bremer Richter stehen dem Kunden keine Unterlassungsansprüche oder Schmerzensgeldansprüche zu. Das Personal des Marktes habe sich korrekt verhalten, als es den Mann wegen seiner fehlenden Maske des Ladens verwies. Der Umstand, dass dieser ein - nicht näher begründetes -  Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht vorgezeigt habe, ändere daran nichts. Die Marktinhaberin könne sich wegen einer Aufforderung ihrer Mitarbeiter an den Kunden, den Laden zu verlassen und diesen zukünftig nur mit Maske zu betreten, grundsätzlich auf ihr Hausrecht berufen. Sie dürfe eine Hausordnung aufstellen, die auf die Maskenpflicht Bezug nehme.

Privatrechtliche Durchsetzung der Corona-Regeln ist nicht diskriminierend

Dem AG Bremen zufolge lag durch den Supermarkt keine diskriminierende Handlung vor. Eine geistig-psychische Behinderung im Sinne des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes liege nicht vor, da die Maskenpflicht während des Einkaufs allenfalls temporärer Natur sei. Das Gericht betonte, dass staatlicher Zwang die Bürger in allen Lebensbereichen betrifft. Selbst eine entsprechend attestierte  Angststörung entbinde Betroffene nicht von Einschränkungen, ohne die ein geordnetes Zusammenleben unmöglich wäre. Die Frage der Kassiererin habe auch keinen herabwürdigenden Inhalt gehabt, da sie als sachgerechte Reaktion auf eine (verbotene) Handlung des Maskenverweigerers erfolgt sei.

AG Bremen, Urteil vom 26.03.2021 - 9 C 493/20

Redaktion beck-aktuell, 12. April 2021.