Abschiebungshaft nach Umzug innerhalb von Flüchtlingsunterkunft rechtmäßig

Ein der Ausländerbehörde nicht angezeigter Umzug des ausreisepflichtigen Ausländers innerhalb der Gemeinschaftsunterkunft rechtfertigt Abschiebungshaft. Dies hat der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 24.03.2020 im Fall einer Frau entschieden, die innerhalb der Unterkunft in das Zimmer einer Freundin gezogen war, ohne die Behörde hierüber zu informieren.

Abschiebungshaft wegen Nichtanzeigen eines Umzugs

Der Asylfolgeantrag einer Frau aus Montenegro war abgelehnt worden. Mit einer Abschiebung war allerdings nicht zu rechnen – bereits drei Jahre zuvor war sie freiwillig aus der Bundesrepublik ausgereist. Auch dieses Mal erklärte sie sich hierzu bereit, erschien am vereinbarten Termin aber nicht bei der Hilfsorganisation, die ihren Rückflug organisiert hatte. Auf ihrem Zimmer in der Einrichtung war sie auch nicht zu finden. Sie war innerhalb der Unterkunft in das Zimmer einer Freundin umgezogen, ohne die Behörde zu informieren. Daraufhin wurde sie festgenommen und abgeschoben.

BGH: Nicht erreichbar durch Umzug innerhalb Flüchtlingsunterkunft

Der BGH bestätigte die Rechtmäßigkeit der Abschiebungshaft. Die Einrichtung sei zu groß gewesen, als dass sie für die Ausländerbehörde ohne Mitteilung des Umzugs jederzeit greifbar gewesen wäre. Über ihre Pflichten sei sie auch hinreichend informiert gewesen. Bereits bei der ersten Einreise war ihr die Abschiebung angedroht und erklärt worden. Dies musste nicht wiederholt werden.

Ausreisefrist wurde nicht verlängert

Den Einwand, dass die ausgestellte Grenzübertrittsbescheinigung über die abgelaufene Ausreisefrist hinweg gültig gewesen sei und die Behörde somit offenkundig die Frist habe verlängern wollen, ließen die Richter nicht gelten. Die Bescheinigung diene dem Nachweis der Ausreise und gebe keinen eigenen Aufenthaltsstatus. Schutz vor Abschiebung biete sie auch nur solange, als man von einer freiwilligen Ausreise ausgehen könne. Das sei hier nach Fristablauf und Umzug nicht mehr der Fall gewesen.

BGH, Beschluss vom 24.03.2020 - XIII ZB 62/19

Redaktion beck-aktuell, 27. Mai 2020.