BVerfG: Bei Auslieferung nach Rumänien ist Frage der Auslegung von Art. 4 GRCh dem EuGH vorzulegen

AEUV Art. 267 III; GRCh Art. 4; EMRK Art. 3; GG Art. 101 I 2; IRG § 73

1. Im unionsrechtlich determinierten Verfahren der Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls sind die Mitgliedstaaten an die Grundrechte der Grundrechtecharta gebunden; Fragen zu deren Inhalt und Reichweite können bzw. müssen dem EuGH vorgelegt werden.

2. Der EuGH hat die Frage, welche Mindestanforderungen an Haftbedingungen aus Art. 4 GRCh konkret abzuleiten sind und nach welchen Maßstäben Haftbedingungen unionsrechtlich zu bewerten sind, bisher nicht abschließend geklärt.

3. Ob die vom OLG bei seiner Prüfung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung herangezogenen Gesichtspunkte, die über die Rechtsprechung des EGMR hinausgehen, bei der Bestimmung des Gewährleistungsgehalts von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK überhaupt eine Rolle spielen können, ist bisher weder in der Rechtsprechung des EuGH noch des EGMR beantwortet worden. (Leitsätze der Redaktion)

BVerfG, Beschluss vom 19.12.2017 - 2 BvR 424/17, BeckRS 2017, 137784

Anmerkung von
Rechtsanwältin Dr. Anna Oehmichen, Knierim & Krug Rechtsanwälte, Mainz

Aus beck-fachdienst Strafrecht 02/2018 vom 25.01.2018

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Sachverhalt

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers (B), eines rumänischen Staatsangehörigen, nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung. B wendete sich dagegen mit Blick auf die dortigen Haftbedingungen. Nachdem die GenStA Hamburg beantragt hatte, die Auslieferung für zulässig zu erklären, bat das OLG die GenStA, Auskünfte der rumänischen Behörden zu den Bedingungen der dem B drohenden Untersuchungshaft und einer möglichen Strafhaft einzuholen. Dabei wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass ein jedem Gefangenen zur Verfügung stehender Platz von weniger als 4 m² ungenügend sei. Die rumänischen Behörden verwiesen zunächst auf die rumänischen Bestimmungen zu Mindeststandards der Unterbringung von Häftlingen. Auf eine weitere Nachfrage hin teilten sie mit, dass B zunächst für die Dauer von 21 Tagen in die Aufnahmeanstalt Bukarest Rahova zur Durchführung der Quarantäne- und Aufsichtszeit verbracht werde, mit individuellem Raum von mindestens 3 m². Nach Beendigung der Quarantänezeit werde der Untersuchungshaftbefehl in der Haftanstalt Poarta Alba vollstreckt. Die Frage, welches der insgesamt vier Vollstreckungsregime dem B auferlegt werde, hänge vom Strafmaß und weiteren Faktoren ab, sodass das Vollzugsregime nicht im Vorhinein festgelegt werden könne. Die Behörden sicherten den Häftlingen einen minimalen persönlichen Raum, einschließlich Bett und entsprechender Möbel, von 3 m² bei der Vollstreckung im geschlossenen Regime und von 2 m² bei der Vollstreckung im halboffenen oder offenen Regime zu. Daraufhin bat das OLG die GenStA unter Bezugnahme auf die Rspr. des EuGH und des EGMR darum, eine ausdrückliche Zusicherung einzuholen, dass die dem B zustehende Haftraumgröße zu jeder Zeit ein absolutes Mindestmaß von 3 m² ohne Berücksichtigung des Mobiliars nicht unterschreiten werde. Das BMJV teilte den Landesjustizverwaltungen mit Schreiben vom 1.12.2016 mit, es hätten wegen der unzureichenden Haftbedingungen in Rumänien Gespräche stattgefunden und die Haftanstalt Bucuresti Jilava sei besichtigt worden. Dabei sei ua festgestellt worden, dass die Haftanstalten in Rumänien deutlich überbelegt seien und circa 9.500 Haftplätze fehlten. Die rumänische Regierung beabsichtige, die Haftplatzkapazität in 2016 und 2017 zu erhöhen und Haftplätze zu modernisieren. Die Erteilung von auf den Einzelfall abgestimmten Zusicherungen über die Unterbringung in einer bestimmten Justizvollzugsanstalt sei aufgrund des Umstandes, dass eine unabhängige Fachkommission über das Vollzugsregime entscheide, schwierig. Die rumänischen Behörden könnten aber einen Raum von mindestens 3 m² für Gefangene (geschlossenes Regime) bzw. 2 m² (offenes Regime) zusichern. Mit angegriffenem Beschluss vom 3.1.2017 erklärte das OLG die Auslieferung für zulässig. Auslieferungshindernisse gem. § 73 IRG iVm Art. 4 GRCh bestünden namentlich auch nicht mit Blick auf die Haftbedingungen in Rumänien. Im Rahmen der vom EuGH geforderten zweistufigen Prüfung erkenne der Senat zwar substantiierten Anhalt für das Vorliegen systemischer und allgemeiner Mängel der Haftbedingungen in Rumänien, doch liege die zweite Voraussetzung, eine „echte Gefahr“ unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung für den B nicht vor. Mit Blick auf die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege innerhalb der EU sei zu bedenken, dass die in Rumänien begangenen Straftaten ungesühnt blieben, wenn die BRD die begehrte Auslieferung zur Strafverfolgung ablehne.

Rechtliche Wertung

Die Verfassungsbeschwerde war begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten das grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 I 2 GG). B hatte einen solchen Verfassungsverstoß zwar nicht ausdrücklich gerügt, dies hindere das BVerfG jedoch nicht, im Rahmen einer zulässigen Verfassungsbeschwerde seine Prüfung hierauf zu erstrecken. Bei Zweifelsfragen über die Anwendung und Auslegung von Unionsrecht haben die Fachgerichte diese zunächst dem EuGH vorzulegen. Dieser ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 I 2 GG. Dabei stelle nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 I 2 GG dar. Das BVerfG überprüfe aber, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 III AEUV bei verständiger Würdigung der das GG bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheine und offensichtlich unhaltbar sei. Die Voraussetzungen einer Vorlage an den EuGH lagen nach Ansicht des BVerfG vor; das OLG hatte angesichts einer unvollständigen Rspr. des EuGH mit der Nichtvorlage seinen Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten und damit das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Da der EuGH den Schutzumfang von Art. 4 GRCh noch nicht abschließend geklärt habe, insb. klärungsbedürftig sei, inwieweit Art. 4 GRCh unter Rückgriff auf die Rspr. des EGMR auszulegen sei und insb. welche Mindestanforderungen an Haftbedingungen aus Art. 4 GRCh konkret abzuleiten seien und nach welchen Maßstäben Haftbedingungen unionsgrundrechtlich zu bewerten seien. Die Frage einer Verletzung von Art. 1 I GG könne angesichts des festgestellten Verstoßes gegen Art. 101 I 2 GG derzeit dahinstehen.

Praxishinweis

Das BVerfG trägt mit der Entscheidung zur europaweiten Vereinheitlichung des Auslieferungsrechts bei, indem es die Schwierigkeiten bei der Auslegung von Art. 4 GRCh nicht selbst (im Rahmen der Prüfung des Art. 1 GG) löst, sondern eine Vorlagepflicht zum EuGH hieraus ableitet. Dies ist begrüßenswert, da die Rspr. zur Auslieferung bei den in Rumänien festgestellten menschenrechtswidrigen Haftbedingungen nicht nur auf europäischer Ebene, sondern bereits innerhalb der BRD uneinheitlich ist und zu erheblicher Rechtsunsicherheit führt. Auch ist zu hoffen, dass diese Entscheidung deutsche Gerichte ermutigen wird, bei der Auslegung europarechtlicher Vorschriften, seien es solche der GRCh oder solche europäischer Richtlinien oder Verordnungen, im Zweifelsfall die Sache dem EuGH vorzulegen.

Redaktion beck-aktuell, 30. Januar 2018.