BGH: Keine Vorsatzanfechtung der Verrechnung von Beitragsforderungen einer Sozialkasse mit Erstattungsansprüchen eines Arbeitgebers

InsO §§ 129 I, 133 I

Zur Vorsatzanfechtung der Verrechnung von Beitragsforderungen einer Sozialkasse mit Erstattungsansprüchen eines Arbeitgebers. (amtl. Leitsatz)

BGH, Beschluss vom 03.05.2018 - IX ZR 150/16 (OLG Frankfurt a. M.), BeckRS 2018, 9383


Anmerkung von 
Rechtsanwalt Stefano Buck, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 12/2018 vom 15.06.2018

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Sachverhalt

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Malereibetriebs (im Folgenden: Schuldnerin). Die Beklagte ist eine zur Durchführung der tarifvertraglichen Urlaubsregelungen im Maler- und Lackiererhandwerk von den Tarifvertragsparteien gegründete Sozialkasse. Auf der Grundlage des für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrags über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung für das Maler- und Lackiererhandwerk (im Folgenden: VTV) erhebt sie von den erfassten Arbeitgebern Beiträge. Beansprucht ein Arbeitnehmer Urlaub, hat der Arbeitgeber die Urlaubsvergütung an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Beklagte erstattet dem Arbeitgeber die ausgezahlten Beträge. Einen Anspruch auf Erstattung hat der Arbeitgeber aber nur, wenn sein Beitragskonto bei der Urlaubskasse im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs ausgeglichen ist (§ 7 Nr. 3 VTV).

Der Kläger verlangte von der Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung die Rückgewähr von Beiträgen, die sie von der Schuldnerin außerhalb des Zeitraums von drei Monaten vor dem Insolvenzantrag teils durch Zahlungen, teils durch Verrechnungen mit Erstattungsansprüchen erlangt hatte. Das LG hatte die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner Beschwerde erstrebte der Kläger die Zulassung der Revision. Im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg.

Entscheidung

Der BGH führte aus, dass die Verrechnung der Beklagten nicht nach § 96 I Nr. 3 InsO unzulässig gewesen seien, da die Beklagte die Möglichkeit der Verrechnung nicht durch eine nach § 133 I InsO anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe. Dies, weil die Insolvenzgläubiger durch die von der Beklagten vorgenommenen Verrechnung nicht benachteiligt worden seien (§ 129 I InsO). Denn nach § 7 Nr. 3 VTV habe der Arbeitgeber einen Erstattungsanspruch nur dann, wenn sein Beitragskonto zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs ausgeglichen sei. Dass insoweit, als die Beklagte Verrechnungen vorgenommen habe, Beiträge der Schuldnerin offen gestanden haben, habe der Kläger nicht in Abrede gestellt.

Zu der ähnlichen Regelung in § 18 V des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, wonach Erstattungsforderungen des Arbeitgebers gegen die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse mit der Maßgabe zweckgebunden seien, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen könne, wenn das bei der Einzugsstelle bestehende Beitragskonto keinen Debetsaldo ausweise und er seinen Meldepflichten entsprochen habe, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, die Erfüllung der Beitragspflicht sei keine Voraussetzung für das Entstehen des Erstattungsanspruchs des Arbeitgebers; § 18 V des Tarifvertrags begründe aber bei nicht vollständiger Erfüllung der Beitragspflicht ein Hindernis für die Durchsetzung des bereits mit der Auszahlung der Urlaubsvergütung entstandenen Anspruchs (BAG BeckRS 2012, 68678). Erst recht müsse dies für die hier maßgebliche Regelung in § 7 Nr. 3 VTV gelten, die den Erstattungsanspruch vom Ausgleich des Beitragskontos abhängig mache.

Praxishinweis

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es nicht an der von § 133 I InsO vorausgesetzten Rechtshandlung der Schuldnerin. Ähnlich wie die Entgeltfortzahlung an Arbeitnehmer im Krankheitsfall (vgl. dazu BSG BeckRS 2016, 71038) stellt auch die Auszahlung von Urlaubsvergütung eine Rechtshandlung des Arbeitgebers dar, ohne die ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers und damit eine Aufrechnungsmöglichkeit der Sozialkasse mit Beitragsrückständen nicht entstehen kann. Hierauf wies der BGH in der Entscheidung nochmals ausdrücklich hin. Soweit eine frühere Entscheidung des Senats (BGH NZI 2005, 166) dahin verstanden werden kann, dass sich die Aufrechnungslage ohne Mitwirkung der Rechtshandlung des Schuldners unmittelbar aus den tarifvertraglichen Rechtsvorschriften ergebe, hat der BGH daran nicht weiter festgehalten.

Redaktion beck-aktuell, 15. Juni 2018.