Das Bundesarbeitsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens die Frage vorgelegt, welche Sanktion ein Verstoß gegen die Informationspflicht des Arbeitsgebers gegenüber der Agentur für Arbeit im Rahmen von anzeigepflichtigen Massenentlassungen nach sich zieht. Der klagende Mitarbeiter hatte sich gegenüber dem Insolvenzverwalter wegen der unterbliebenen Mitteilung auf die Unwirksamkeit seiner Kündigung berufen.
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