Freitag, 2.9.2022
Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

Ist einem erkennbar an einer zügigen Entscheidung interessierten Kläger aufgrund einer Verfahrensverzögerung von 15 Monaten ein Nichtvermögensnachteil entstanden, darf ihm dem Bundesfinanzhof zufolge nicht allein mit der Erwägung, dass der Schaden nur in der Verzögerung besteht, eine Geldentschädigung verwehrt werden. Ein bereits geleisteter Geldausgleich für ein überlanges Parallelverfahren beim selben Ausgangsgericht stehe einer weiteren Abfindung nicht entgegen.

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