Donnerstag, 2.9.2021
Aufklärungsformular über Glaukom-Risiko nicht zu beanstanden

Eine in einem ärztlichen Aufklärungsformular enthaltene Klausel, mit der die Information des Patienten über das Risiko eines symptomlosen Glaukoms und über die Möglichkeit einer Früherkennungsuntersuchung dokumentiert wird, ist nicht zu beanstanden. Sie weiche nicht von Rechtsvorschriften ab, sodass sie keiner Inhaltskontrolle nach AGB-Recht unterliege, entschied der Bundesgerichtshof. Er betonte, dass auch vorformulierte Patienteninformationen den geltenden Beweisanforderungen entsprechen können.

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