Aufklärungsformular über Glaukom-Risiko nicht zu beanstanden

Eine in einem ärztlichen Aufklärungsformular enthaltene Klausel, mit der die Information des Patienten über das Risiko eines symptomlosen Glaukoms und über die Möglichkeit einer Früherkennungsuntersuchung dokumentiert wird, ist nicht zu beanstanden. Sie weiche nicht von Rechtsvorschriften ab, sodass sie keiner Inhaltskontrolle nach AGB-Recht unterliege, entschied der Bundesgerichtshof. Er betonte, dass auch vorformulierte Patienteninformationen den geltenden Beweisanforderungen entsprechen können.

Streit um Aufklärungsblatt zu Glaukom-Früherkennungsuntersuchung

Der Beklagte ist ein Verband von Augenärzten. Er empfiehlt seinen Mitgliedern die Verwendung eines Patienteninformationsblatts. In diesem werden die Patienten zunächst darüber aufgeklärt, dass ab einem Alter von 40 Jahren die Gefahr besteht, dass sich ein Glaukom (Grüner Star) entwickelt, ohne dass frühzeitig Symptome auftreten. Deshalb werde eine – allerdings von den gesetzlichen Krankenkassen nicht bezahlte – Früherkennungsuntersuchung angeraten. Das Formular enthält anschließend folgende Passage: "Ich habe die Patienteninformation zur Früherkennung des Grünen Stars (Glaukom) gelesen und wurde darüber aufgeklärt, dass trotz des Fehlens typischer Beschwerden eine Früherkennungsuntersuchung ärztlich geboten ist."

Auf unzulässige Tatsachenbestätigung gestützte Verbraucherschutzklage erfolglos

Darunter hat der Patient die Möglichkeit, die Erklärungen "Ich wünsche eine Untersuchung zur Früherkennung des Grünen Stars (Glaukom)." oder "Ich wünsche zurzeit keine Glaukom-Früherkennungsuntersuchung", anzukreuzen. Schlussendlich sind die Unterschriften des Patienten und des Arztes vorgesehen. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, klagte auf Unterlassung. Er ist der Auffassung, bei der Erklärung, die Patienteninformation gelesen und darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die Früherkennungsuntersuchung ärztlich geboten sei, handele es sich um eine unzulässige Tatsachenbestätigung. Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, wies sie das Oberlandesgericht in der Berufungsinstanz ab. Der Kläger legte Revision ein.

BGH bestätigt Vorinstanz: AGB-Recht auf Aufklärungsformular nicht anwendbar

Der Bundesgerichtshof hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt und die Revision zurückgewiesen. Die angegriffene Klausel weiche nicht von Rechtsvorschriften ab, sodass sie keiner Inhaltskontrolle nach AGB-Recht unterliege. Das vom Beklagten empfohlene Informationsblatt unterrichte die Patienten über das Risiko eines symptomlosen Glaukoms und über die Möglichkeit einer (auf eigene Kosten durchzuführenden) Früherkennungsuntersuchung. Die streitige Klausel diene der Dokumentation der hierüber erfolgten Aufklärung und der Entscheidung des Patienten, ob er die angeratene Untersuchung vornehmen lassen möchte.

Vorformulierte Aufklärung genügt beweisrechtlichen Anforderungen

Die für die ärztliche Aufklärung geltenden eigenständigen Regeln erfassten auch das Beweisregime. Hiernach könnten unter anderem die Aufzeichnungen des Arztes im Krankenblatt herangezogen werden. Einen wesentlichen Anhaltspunkt für den Inhalt der dem Patienten erteilten Aufklärung biete aber auch ein dem Patienten zur Verfügung gestelltes oder von diesem unterzeichnetes Aufklärungs- oder Einwilligungsformular. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um formularmäßige Mitteilungen, Merkblätter oder ähnliche allgemein gefasste Erklärungen handele. Vorformulierte Informationen hätten für den Patienten selbst dann einen Beweiswert, wenn sie nicht unterschrieben seien.

BGH, Urteil vom 02.09.2021 - III ZR 63/20

Redaktion beck-aktuell, 2. September 2021.