Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in vier Normenkontrollverfahren mit Urteilen vom 25.01.2021 entschieden, dass die Bestimmung über die Höhe der Rentenanwartschaft aus bis zum 31.12.2006 gezahlten Beiträgen in § 15a der Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung (ABH) des Altersversorgungswerks der Zahnärztekammer Niedersachsen unwirksam ist.
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