Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat den Eilantrag eines nicht gegen das Coronavirus geimpften Zahnarztes aus dem Landkreis Grafschaft Bentheim gegen ein ihm gegenüber ausgesprochenes Tätigkeitsverbot abgelehnt. Der Arzt hatte insbesondere geltend gemacht, dass Zahnärzte von der Pflicht zur Vorlage eines Immunitätsnachweises nicht erfasst seien und kein nach dem Arzneimittelgesetz zulässiger Impfstoff gegen das Coronavirus vorliege. Dem folgte das Gericht nicht.
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