Zahnärzte haben bei Corona-Impfung keine höchste Priorität

Ein Zahnarzt ist vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg mit seinem Eilantrag auf Einordnung in die Gruppe mit höchster Priorität bei dem Anspruch auf Corona-Schutzimpfung am 18.02.2021 gescheitert. Er hatte sich und sein Team einem "besonders" hohen Expositionsrisiko ausgesetzt gesehen. Dem konnte das VG nicht folgen und sah keine Beanstandungsgründe in Bezug auf die Priorisierungseinteilung der Coronavirus-Impfverordnung.

Zahnarzt fordert Höherpriorisierung  

Der Antrag war gegen das Land Niedersachsen gerichtet. Zur Begründung habe der Antragsteller unter anderem vorgetragen, entgegen der Einschätzung der STIKO sei das Personal in Zahnarztpraxen einem "besonders" hohen Expositionsrisiko ausgesetzt, da es unmittelbaren Kontakt zum Mund-/Rachenbereich der Patienten habe und für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchführe.

VG: Gefahr bei anderen Tätigkeiten noch höher

Das VG aber sah in der für das Personal in medizinischen Einrichtungen vorgesehene Priorisierung keine Beanstandungsgründe. Danach werde beispielsweise in Notaufnahmen, bei der medizinischen Betreuung von Covid-19-Patientinnen und -Patienten, im Rettungsdienst und bei Beschäftigten aus Bereichen, in denen aerosolgenerierende Tätigkeiten an Covid-19-Patientinnen und -Patienten durchgeführt werden, wie z.B. In- und Extubation, von einem besonders hohen Expositionsrisiko ausgegangen. Zwar bestehe auch bei der Tätigkeit des Antragstellers ein hohes Expositionsrisiko aufgrund der Behandlung von bislang unerkannten Covid-19-Patientinnen und Patienten. Im Vergleich falle aber das Risiko der erstgenannten Gruppe höher aus.

Impfnotwenigkeit größer bei Umgang mit besonders gefährdeten Personen

Das Personal in medizinischen Einrichtungen in der ambulanten und stationären Versorgung stehe – entsprechend den Ausführungen der STIKO – in vorderster Reihe im Einsatz gegen die Pandemie. Seine Aufgabe sei es, regelmäßig erkannte Covid-19-Erkrankungen mit teilweise sehr schwerem Verlauf zu behandeln. Damit einher gehe auch die Behandlung von höchst vulnerablen Personen. Sowohl Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen als auch Patientinnen und Patienten der Onkologie, der Notaufnahme, des Rettungsdienstes, der Intensivstationen und der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, die erkannt an Covid-19 erkrankt seien, seien auf eine (körpernahe) Pflege bzw. Versorgung von den in solchen Einrichtungen Beschäftigten angewiesen.

Selbstschutz durch Masken und Hygiene in Zahnarztpraxis

Einem solchen ständigen Expositionsrisiko sei der Antragsteller nicht ausgesetzt. Ihm sei darüber hinaus ein gewisser Selbstschutz, beispielsweise durch Tragen einer FFP2-Maske, möglich, auch wenn die Patientinnen und Patienten während der Behandlung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen könnten und Aerosole ausstießen. Zudem könne er bereits im Vorfeld der Behandlung durch geeignete Maßnahmen (beispielsweise durch einen Aushang an der Tür, der auf mögliche Symptome hinweise und bei Auftreten dieser Symptome von dem Aufsuchen der Praxis abrate) Verdachtsfälle herausfiltern, um zu verhindern, dass möglicherweise an Covid-19 erkrankte Personen seine Praxis beträten.

VG Lüneburg, Beschluss vom 18.02.2021 - 6 B 6/21

Redaktion beck-aktuell, 19. Februar 2021.