Verweis auf BVerfG-Rechtsprechung
Die vom Antragsgegner beim Erlass des Tätigkeitsverbotes zutreffend angewandte Rechtsgrundlage des § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom April dieses Jahres verfassungsgemäß, so die Begründung des Gerichts. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Immunitätsnachweises gelte namentlich auch für in Zahnarztpraxen tätige Personen. Zudem seien die aktuell vorliegenden Impfstoffe gegen das Coronavirus von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) anerkannt. Eine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung habe der Antragsteller nicht dargelegt.
Weder Ermessensfehler noch Grundrechtsverletzung
Weiter seien Ermessensfehler bei der Anordnung des Tätigkeitsverbotes nicht ersichtlich. Der Landkreis habe auch den Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers hinreichend gewichtet und fehlerfrei mit der staatlichen Verpflichtung zur Aufrechterhaltung und Gewährleistung des öffentlichen Gesundheitsschutzes und dem Schutz vulnerabler Personen abgewogen. Das Gericht wies darauf hin, dass der Antragsteller als Zahnarzt regelmäßig in unmittelbarem Kontakt zu den Gesichtern der Patientinnen und Patienten stehe. Sowohl das Infektionsrisiko als auch das Übertragungsrisiko seien beim Antragsteller mangels der Impfung erheblich erhöht. Schließlich trage das nach dem Infektionsschutzgesetz mit einer Verpflichtung zur Vorlage eines Immunitätsnachweises belegte Personal in Heil- und Pflegeberufen eine besondere Verantwortung gegenüber seinen Patientinnen und Patienten, derer es sich bereits bei der Berufswahl bewusst sein müsse.