Selbstständig tätige Lehrer sind rentenversicherungspflichtig. Dies gilt laut Landessozialgericht Hessen auch für Yoga-Kursleiter. Insbesondere liege bei ihnen keine bloße Beratertätigkeit vor, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterfällt. Denn Yogakurse dienten der Weiterbildung. Es erfolge keine situationsbezogene, anwendungsorientierte Problemanalyse und -lösung wie beispielsweise beim Consulting.
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