Versicherungsfreier Yoga-Coach?
Eine Frau gab Yogakurse an Volkshochschulen und erzielte zunächst ein monatliches Einkommen von 200 Euro. Nach ihrer Scheidung erhöhte sie den Umfang ihrer selbstständigen Tätigkeit und war nicht länger geringfügig tätig. In der Folge stellte die Deutsche Rentenversicherung die Versicherungspflicht der Kursleiterin fest und forderte die Zahlung von Pflichtbeiträgen. Die Frau widersprach dem mit der Begründung, es handele sich um keine Lehrtätigkeit, sondern um eine therapeutische Maßnahme, die überwiegend als Beratung zu qualifizieren sei. Als Yoga-Coach sei sie nicht rentenversicherungspflichtig.
Gerichte: Yoga-Kursleiterin versicherungspflichtig
Das sah das LSG anders. Es bestätigte – wie bereits die Vorinstanz (SG Darmstadt, BeckRS 2022, 48888) – die Rentenversicherungspflicht. Lehrer im Sinne des Rentenversicherungsrechts seien Personen, die mit theoretischem oder praktischem Wissen anderen Personen Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelten. Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrers seien nicht erforderlich. Ein gesetzlich geregeltes Berufsbild des (selbstständigen) Lehrers sei nicht maßgeblich. Die Klägerin vermittele als Yoga-Kursleiterin den Unterrichtsteilnehmern spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten und sei daher als Lehrerin tätig.
Keine bloße Beratertätigkeit
Eine bloße Beratertätigkeit liege nicht vor. Denn bei einer solcher Tätigkeit stehe – anstelle einer generellen Wissensvermittlung – eine situationsbezogene, anwendungsorientierte Problemanalyse und -lösung im Vordergrund. Beispiele hierfür seien Unternehmens-, Berufs- und Lebensberatung sowie Consulting. Die Tätigkeit der Yoga-Kursleiterin umfasse hingegen im Schwerpunkt die konkrete Anleitung zur Durchführung von Übungen und somit eine Wissensvermittlung. Die Teilnehmer absolvierten die Kurse als Gruppe. Im Vordergrund stehe die Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten.
Keine individuelle Heilbehandlung
Dass die Teilnehmer auch therapeutische Ziele verfolgten, sei unbedeutend. Relevant für die rechtliche Einstufung seien therapeutische Ziele erst dann, "wenn die Befriedigung eines therapeutischen Bedarfs das Vertragsverhältnis prägt und eine zur Heilung erfolgende Anleitung und Unterweisung nur als Mittel zum vorrangig angestrebten Therapieerfolg eingesetzt wird", so die Richter. Volkshochschulkurse dienten hingegen vorrangig dem Zweck der Weiterbildung und nicht der individuellen Heilbehandlung der Teilnehmer. Das LSG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.