Eine verbrauchsunabhängige Heizkosten-Abrechnung liegt auch dann vor, wenn die zentrale Wärme- und Warmwasserversorgungsanlage über keinen Wärmemengenzähler verfügt. Laut Bundesgerichtshof darf der Mieter in diesem Fall seinen Anteil der Heiz- und Warmwasserkosten um 15% kürzen. Der Vermieter hatte die auf die Warmwasserversorgung entfallende Wärmemenge entgegen der Heizkostenverordnung nicht mit einem Wärmezähler erfasst.
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