Mittwoch, 22.2.2023
Darlegungslast des Mieters für Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot

Ein Vermieter kann mit dem Abschluss eines ungünstigen Vertrages nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, wenn das Mietverhältnis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht bestand. Eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots könne dann allenfalls darin liegen, dass eine gebotene und zumutbare Korrektur oder Kündigung des ungünstigen Vertrages während des Mietverhältnisses unterlassen wurde, so der BGH. Allerdings sei für ein solch pflichtwidriges Verhalten des Vermieters grundsätzlich der Mieter darlegungs- und beweispflichtig.

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