Fahrtkosten zur stufenweisen Wiedereingliederung sind nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz nicht von den gesetzlichen Krankenkassen zu erstatten. Das Gericht verwies auf die fehlende medizinische Rehabilitation. Aufgrund der abweichenden Rechtsprechung anderer Sozialgerichte und des derzeitigen Fehlens einer höchstrichterlichen Klärung wurde aber die Berufung zugelassen.