Fahrtkosten zur stufenweisen Wiedereingliederung sind nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz nicht von den gesetzlichen Krankenkassen zu erstatten. Das Gericht verwies auf die fehlende medizinische Rehabilitation. Aufgrund der abweichenden Rechtsprechung anderer Sozialgerichte und des derzeitigen Fehlens einer höchstrichterlichen Klärung wurde aber die Berufung zugelassen.
Keine Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Die Elfte Kammer des Sozialgerichts Koblenz hob hervor, dass weder § 60 SGB V noch § 73 SGB IX eine entsprechende Grundlage für die Fahrtkostenerstattung darstellt. Denn bei der stufenweisen Wiedereingliederung gehe es nicht um Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Krankenkasse. Vielmehr handele es sich bei einer Wiedereingliederungsmaßnahme um eine Maßnahme im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Versichertem.
SG Koblenz, Urteil vom 24.04.2023 - S 11 KR 418/21
Redaktion beck-aktuell, Gitta Kharraz, 6. Juni 2023.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
SG Koblenz, Keine Erstattung, Fahrtkosten, BeckRS 2023, 11212 (Urteil im Volltext)
SG Leipzig, Keine Übernahme von Fahrtkosten zur Arbeitsstelle bei stufenweiser Eingliederung, BeckRS 2022, 7555
SG Berlin, Erstattung, Fahrkosten, stufenweise Wiedereingliederung, BeckRS 2018, 37120