Fahrtkosten zur stufenweisen Wiedereingliederung sind nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz nicht von den gesetzlichen Krankenkassen zu erstatten. Das Gericht verwies auf die fehlende medizinische Rehabilitation. Aufgrund der abweichenden Rechtsprechung anderer Sozialgerichte und des derzeitigen Fehlens einer höchstrichterlichen Klärung wurde aber die Berufung zugelassen.
Ist die Beauftragung eines ortsfremden spezialisierten Anwalts notwendig, sind damit verbundene Mehrkosten grundsätzlich erstattungsfähig. Laut Bundesgerichtshof werden dann nicht nur die fiktiven Reisekosten eines ortsansässigen Kollegen erstattet. Stehe die Notwendigkeit fest, seien die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
Mehr lesenNach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) sind Aufwendungen für Fahrten anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vor- und Nachbehandlung nur dann beihilfefähig, wenn eine ärztliche Verordnung bescheinigt, dass die Beförderung (und nicht nur die Behandlung) aus medizinischen Gründen notwendig ist. Laut Bundesverwaltungsgericht gilt dies auch, wenn für die Fahrten ein privates Kraftfahrzeug benutzt wird.
Mehr lesenDie Krankenkasse hat einem Arbeitnehmer, der während einer stufenweisen Wiedereingliederungsmaßnahme weiterhin Krankengeld erhält, auch die Kosten für Fahrten zum Arbeitsort zu erstatten. Dabei sei der Anspruch beschränkt auf die Kosten der Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse, entschied das Sozialgericht Dresden kürzlich.
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