Das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (CoVInsAG) in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 19.03.2020 (S 0336/19/10007:002) zielt auf aktuell drohende Insolvenzreife ab. Es begründe daher keinen Anspruch darauf, dass bereits bestehende und fortwirkende Maßnahmen aufgehoben werden, stellte das Finanzgericht Hessen klar.
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