Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich

Die Frage, ob die Geschäftsgrundlage für den in einem Räumungsvergleich vereinbarten Verzicht auf Vollstreckungsschutz entfallen kann, rechtfertigt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Die darauf gestützte Rechtsbeschwerde ist nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs nicht ohne Aussicht auf Erfolg. Nach Vergleichsschluss sei eine unvorhersehbare Verschlechterung des Gesundheitszustands der Mieterin eingetreten.

Kopfschuss nach Räumungsvergleich

Eine Mieterin versuchte, die Vollstreckung eines Räumungsvergleichs zu verhindern. Sie hatte diesen beim AG Bremen Ende September 2021 abgeschlossen und dabei auf Schutzrechte verzichtet. Drei Monate später erlitt sie aber eine Schusswunde am Kopf. Die schweren gesundheitlichen Folgen entzogen aus ihrer Sicht der Übereinkunft den Boden. Der Vermieter bestand auf dem Auszug und wies auf die Gefahr erheblicher Nachteile hin, falls die Frau in der Wohnung bleiben sollte. Das LG Bremen gab ihr nicht Recht, ließ aber die Rechtsbeschwerde zu: Bislang sei ungeklärt, ob ein Räumungsvergleich auch angesichts unerwarteter Härten Bestand habe. Der BGH entschied vorab, die Vollstreckung sei einstweilen einzustellen.

Wegfall der Geschäftsgrundlage zumindest möglich

Der VIII. Zivilsenat befand, die Mieterin sei aufgrund ihrer persönlichen und gesundheitlichen Situation zunächst vor einem "nicht rückgängig zu machenden Verlust" ihres Heims zu schützen. Der Rechtsbeschwerde könne eine Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Das Landgericht habe eine höchstrichterliche Klärung des Einflusses von Härtefallgründen auf den vergleichsweisen Verzicht auf Vollstreckungsschutz für notwendig gehalten. Die Bewohnerin wiederum habe Umstände vorgetragen, die – bei entsprechender Bewertung der Rechtslage – einen Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtfertigen könnten. In der dann vorzunehmenden Abwägung von Mieter- und Vermieterinteressen hatte die Verletzte nach Ansicht der Karlsruher Richter die stärkeren Argumente.

BGH, Beschluss vom 03.06.2022 - VIII ZB 44/22

Michael Dollmann, Mitglied der NJW-Redaktion, 15. Juni 2022.