Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen begehrt
Eine GbR, die ein gepachtetes Gastronomieobjekt betrieb, hatte beim Finanzamt den Antrag gestellt, ihr gegenüber vorgenommene Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen, zu denen auch die Stellung eines Insolvenzantrags gehörte. Sie sei von der COVID-19-Pandemie betroffen und das Ziel des Insolvenzverfahrens sei gewesen, den Gastronomiebetrieb zu retten.
Insolvenzverfahren bereits Ende 2019 beantragt
Bereits Ende 2019 war auf Antrag des Finanzamts ein Beschluss des Insolvenzgerichts ergangen, durch den die vorläufige Verwaltung des Vermögens der GbR angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde. Im Mai 2020 wurde schließlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet.
Berufung auf Auswirkungen der Corona-Pandemie
Im März 2020 beantragte die GbR beim Finanzamt unter anderem die Einstellung der ihr gegenüber vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund des BMF-Schreibens vom 19.03.2020 (DStR 2020, 663). Dieses Schreiben habe die steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus zum Inhalt. Da Unternehmensgegenstand der GbR die Gastronomie gewesen sei, habe sie wegen der Pandemie schließen müssen.
FG: Kein Schutz vor bestehenden und fortwirkenden Vollstreckungsmaßnahmen
Nach Ablehnung des Antrags durch das Finanzamt stellte die Antragstellerin beim FG Hessen ohne Erfolg einen Antrag auf einstweilige Anordnung. Nach § 1 Satz 2 COVInsAG sei die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nicht ausgesetzt, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht. Auch ziele das BMF-Schreiben vom 19.03.2020 (DStR 2020, 663) nur auf aktuell drohende Vollstreckungsmaßnahmen ab. Vom BMF-Schreiben sei jedenfalls nicht gedeckt, dass bereits bestehende und fortwirkende Vollstreckungsmaßnahme aufgehoben werden.