Säumiger Unternehmer begehrt Vollstreckungsschutz
Ein Unternehmer, der dem Finanzamt Rückstände aus Einkommen- und Gewerbesteuer für zurückliegende Jahre schuldete, hatte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um Vollstreckungsschutz nachgesucht. Er berief sich auf das BMF-Schreiben vom 19.03.2020, das das der Finanzverwaltung durch § 258 AO eröffnete Ermessen über die Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen dahin lenkt, bis zum 31.12.2020 von solchen Maßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abzusehen, wenn der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich von der Pandemie betroffen ist. Nach Auffassung des Finanzamtes gilt dies indes nicht für Rückstände aus der Zeit vor Verkündung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 14.03.2020.
FG: Vollstreckungsschutz auch für Rückstände aus Zeit vor Corona
Laut FG ist die Ansicht des Finanzamtes nicht vom Wortlaut des BMF-Schreibens gedeckt. Im Gegenteil solle im Regelfall der Ermessensausübung in Anbetracht der wirtschaftlichen Belastungen durch die Corona-Pandemie von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. Es sei auch nicht erforderlich, dass die Rückstände bis zum 31.12.2020 getilgt werden können.
Kein Vollstreckungsschutz für Gewerbesteuern
Der Vollstreckungsschutz gelte allerdings nicht für die offenen Gewerbesteuern, da das BMF-Schreiben ausdrücklich nur die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten und ganz oder teilweise dem Bund zufließenden Steuern erfasse. Dazu gehöre die von den Ländern als eigene Angelegenheit verwaltete Gewerbesteuer nicht.
Antrag mangels ausreichender Vermögensoffenlegung erfolglos
Im Ergebnis blieb der Antrag des Unternehmers ohne Erfolg: Er hatte es versäumt hatte, seine Vermögensverhältnisse lückenlos offenzulegen. Dies betraf laut FG insbesondere den Inhalt eines von ihm unterhaltenen Bankschließfachs. Gegen die Entscheidung ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VII B 178/20 (AdV) die Revision anhängig.