Ist eine Betreute durch einen Anwalt vertreten, wird dessen Vollmacht nur auf Rüge eines anderen Beteiligten hin überprüft. Von Amts wegen müsste das Gericht dies Vollmacht laut Bundesgerichtshof nur prüfen, wenn es begründete Zweifel an ihrer Wirksamkeit hätte. Die fehlende Geschäftsfähigkeit der Betreuten sei dafür im Betreuungsverfahren kein Argument.
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