Weil gegen sie Abschiebehaft angeordnet worden war, ohne einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen, zogen zwei Männer aus Afghanistan und ein Jordanier vor das BVerfG. Mit Erfolg – das BVerfG konstatierte eine Verletzung von Art. 104 Abs. 4 GG und rüffelte die Fachgerichte.
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