Dienstag, 7.9.2021
Erforderliche Zustimmung zur Rücknahme eines Restschuldbefreiungsantrags

Hat ein Gläubiger in einem laufenden Insolvenzverfahren beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen, so kann der Schuldner seinen Antrag nur mit dessen Billigung zurücknehmen. Laut Bundesgerichtshof ist es aus Gründen des Gläubigerschutzes erforderlich, dass auch gegen den Willen des Schuldners eine Sachentscheidung erfolgen kann. Dabei sei es unschädlich, wenn dieser auch nach Ablauf der vom Gericht bestimmten einheitlichen Äußerungsfrist zu den Vorwürfen gehört werde.

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